18.10.2024
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Dokument-Nr. 4674

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Beschluss05.07.2007Landessozialgericht Rheinland-PfalzL 3 ER 175/07 AS
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss05.07.2007

Verweigerung der Einglie­de­rungs­ver­ein­barung führt nicht zwangsläufig zur Kürzung des Arbeits­lo­sengeld IIRechtswidriger Inhalt ist ein wichtiger Grund zur Weigerung

Das Arbeits­lo­sengeld II wird abgesenkt, wenn sich der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine Einglie­de­rungs­ver­ein­barung abzuschließen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn er einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

Das Landes­so­zi­al­gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem einem Hilfe­be­dürftigen eine Einglie­de­rungs­ver­ein­barung zur Unterschrift vorgelegt wurde, die u.a. das Angebot einer ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Erwer­bs­fä­higkeit und die Verpflichtung beinhaltete, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Nachdem der Hilfebedürftige die Vereinbarung nicht unterzeichnete, wurde ihm das Arbeits­lo­sengeld II für drei Monate gekürzt.

Das Landes­so­zi­al­gericht hat jetzt entschieden, dass der Hilfebedürftige den Vertrag aus wichtigem Grund abgelehnt hat, weil dieser einen rechtswidrigen Inhalt hatte. Die ARGE soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Hilfen vereinbaren (sog. Einglie­de­rungs­ver­ein­barung). Voraussetzung ist dabei, dass der Hilfebedürftige erwerbsfähig ist. Damit ist es ausgeschlossen, die Vorfrage, ob Erwer­bs­fä­higkeit überhaupt vorliegt, zum Gegenstand einer Einglie­de­rungs­ver­ein­barung zu machen. Die ARGE muss feststellen, ob der Hilfebedürftige erwerbsfähig ist. Er kann insoweit zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung aufgefordert werden. Kommt er dieser Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nach, kann das Arbeits­lo­sengeld abgesenkt werden. Es besteht daher keinerlei Bedürfnis dafür, die Frage der Erwer­bs­fä­higkeit zum Gegenstand einer Einglie­de­rungs­ver­ein­barung zu machen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.08.2007

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