21.11.2024
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Dokument-Nr. 11841

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss09.06.2011

LSG Rheinland-Pfalz: Keine Prozess­kos­tenhilfe bei Anspruch auf Prozess­kos­ten­vor­schussProzess­kos­ten­zu­schuss gegen den Ehegatten ist als ein zur Prozessführung einzusetzenden Vermögens einzurechnen

Besteht gegen den Ehegatten einen Anspruch auf Prozess­kos­ten­vor­schuss ist dem Kläger Prozess­kos­tenhilfe für die Durchführung eines Berufungs­ver­fahrens vor dem Landes­so­zi­al­gericht zu versagen. Ein solcher Anspruch besteht nach § 1360 a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei entsprechender Leistungs­fä­higkeit des Ehegatten in einem Rechtsstreit auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung nach dem Sozial­ge­setzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), da es sich insoweit um persönliche Grund­be­dürfnisse handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hervor.

Prozess­kos­tenhilfe wird nur gewährt, wenn der Prozess­be­teiligte nach seinen persönlichen und wirtschaft­lichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechts­ver­folgung oder Rechts­ver­tei­digung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Zum für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen gehört auch ein Anspruch auf Prozess­kos­ten­zu­schuss gegen den Ehegatten, den dieser allerdings nur leisten muss, wenn ein hinreichender Selbstbehalt überschritten wird. Dieser beträgt einschließlich Unter­kunfts­kosten derzeit 1.050 Euro.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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