22.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.09.2009

LSG Rheinland-Pfalz: Keine Sperrzeit bei Eigenkündigung wegen vorteilhafterer Überg­angs­re­gelung bei Arbeits­lo­sen­geldbezugBei betrie­bs­be­dingter Kündigung darf Arbeitsnehmer Eigenkündigung einreichen, um für seine Altersklasse längere Bezugszeiten für Arbeits­lo­sengeld in Anspruch nehmen zu können

Einem Arbeitnehmer, der durch Eigenkündigung seine Arbeits­lo­sigkeit um einen Tag vorverlegt, um in den Genuss einer für ihn vorteilhaften Überg­angs­re­gelung zu kommen, kann keine Sperrzeit auferlegt werden. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 begrenzte der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf grundsätzlich zwölf Monate. Die frühere Regelung, die für ältere Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten vorsah, galt jedoch weiterhin, wenn der Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden war.

Eigenkündigung wegen besserer Überg­angs­re­gelung

Dem 1953 geborenen Kläger, der sei 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war, wurde zum 31.01.2006 aus betrie­bs­be­dingten Gründen gekündigt. Nach altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld für 26 Monate gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Überg­angs­re­gelung zu kommen, kündigte er selbst das Arbeits­ver­hältnis zum 30.01.2006. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte darauf hin eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.

LSG sieht in Eigenkündigung wichtigen Grund des Arbeitnehmers

Während die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Mainz erfolglos blieb, gab das Landes­so­zi­al­gericht dem Arbeitnehmer recht. Er hatte für seine Eigenkündigung und den damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeits­lo­sigkeit um einen Tag einen wichtigen Grund. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen Arbeits­lo­sen­geldan­spruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, stand kein gleichwertiges Interesse der Versi­cher­ten­ge­mein­schaft gegenüber.

Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz

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