18.10.2024
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Dokument-Nr. 27125

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil17.01.2019

Berufsferne rechtfertigt geringeres Arbeits­lo­sengeldVermittlungs­bemühungen der Bundesagentur für Arbeit dürfen sich in erster Linie auf ungelernte Tätigkeiten richten

Liegen zwischen der Aufgabe der Tätigkeit im Ausbil­dungsberuf und der Arbeits­lo­sigkeit neun Jahre, richten sich die Vermittlungs­bemühungen der Bundesagentur für Arbeit in erster Linie auf ungelernte Tätigkeiten. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen und korrigierte damit ein Urteil des Sozialgerichtes Gelsenkirchen zur sogenannten Fikti­vein­stufung nach § 152 SGB III.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens absolvierte eine Ausbildung zum Infor­ma­tik­kaufmann und arbeitete anschließend bis Mitte 2006 etwa zwei Jahre in diesem Beruf. In der Folgezeit war er krank­heits­bedingt nicht mehr berufstätig und bezog abwechselnd Erwer­bs­min­de­rungsrente, Arbeitslosengeld und Krankengeld. Auf seinen Mitte 2015 gestellten Antrag hin gewährte ihm die Beklagte Arbeits­lo­sengeld und ermittelte dessen Höhe anhand eines fiktiven Arbeits­ent­geltes, da der Kläger in den letzten zwei Jahren vor der erneuten Arbeits­lo­sigkeit nicht mindestens 150 Tage versi­che­rungs­pflichtig beschäftigt gewesen war. In der Annahme fehlender aktueller Berufserfahrung legte sie dabei Quali­fi­ka­ti­o­ns­gruppe 4 (ungelernte Beschäftigung) zugrunde.

SG bejaht Anspruch auf höheres Arbeits­lo­sengeld

Der Kläger machte geltend, dass sich die Vermitt­lungs­be­mü­hungen der Beklagten hingegen an seinem Ausbil­dungsberuf zu orientieren hätten. Das Sozialgericht sprach ihm dementsprechend höheres Arbeits­lo­sengeld nach Quali­fi­ka­ti­o­ns­gruppe 3 zu.

Massiv verändernde Arbeits­be­din­gungen im IT-Sektor lassen Vermitt­lungs­erfolg im Ausbil­dungsberuf nahezu undenkbar erscheinen

Dem schloss sich das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen nicht an. Zwar sei grundsätzlich im Rahmen der Fikti­vein­stufung von der höchsten erlangten Qualifikation auszugehen. Eine Einstufung in die Quali­fi­ka­ti­o­ns­gruppe 4 sei aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn - wie im Fall des Klägers - zwischen Aufgabe der Tätigkeit im Ausbil­dungsberuf infolge des Bezugs von Entgel­ter­satz­leis­tungen und dem Beginn der Arbeits­lo­sigkeit ein Zeitraum von gut neun Jahren liege. Dies gelte umso mehr angesichts der sich massiv verändernden Arbeits­be­din­gungen im IT-Sektor in den letzten zehn Jahren, die einen Vermitt­lungs­erfolg im Ausbil­dungsberuf nahezu undenkbar erscheinen ließen. Die Beklagte habe ihre Vermitt­lungs­ak­ti­vitäten daher zu Recht auf Tätigkeiten erstreckt, die keinen Berufsabschluss erforderten.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm)

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