18.10.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss09.09.2009

Bei Hartz IV-Empfängern muss auch bei Sanktionen das Existenzminimum gesichert seinBehörde muss bei Sanktionen zeitgleich über Vergabe von Sachleistungen oder Lebens­mit­tel­gut­scheinen entscheiden

Nach einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen (LSG) ist der Grund­si­che­rungs­träger (Arge oder Kommune) grundsätzlich verpflichtet, zeitgleich mit der Entscheidung über den vollständigen Wegfall von laufenden Hartz IV-Leistungen auch darüber zu entscheiden, ob er stattdessen dem Hartz IV-Bezieher Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (z.B. Lebens­mit­tel­gut­scheine) zur Verfügung stellt. Diese Verpflichtung leitet das LSG insbesondere aus dem Sozial­staatsgebot des Grundgesetzes ab.

Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender unter 25jähriger Leistungs­emp­fänger aus Mönchengladbach, der ein wenige Monate altes Baby zu versorgen hat. Ihm hatte die Arge mit einem Sankti­o­ns­be­scheid die Leistungen für drei Monate vollständig gestrichen, weil er seinen Mitwir­kungs­ob­lie­gen­heiten wiederholt nicht nachgekommen war. Hiergegen hatte der Leistungs­emp­fänger einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht (SG) beantragt.

Gerichte erklären Sankti­o­ns­be­scheid für nicht vollziehbar

Das SG hatte dem Leistungs­emp­fänger Recht gegeben und den Sankti­o­ns­be­scheid für vorläufig nicht vollziehbar er klärt. Diese Entscheidung hat das LSG bestätigt, weil die Arge nicht zeitgleich mit dem Sankti­o­ns­be­scheid darüber entschieden hat, ob stattdessen Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu gewähren sind. Diese zeitgleiche Entscheidung sei erforderlich, weil das physische Existenzminimum eines Hartz IV-Empfänger auch bei Sanktionen im Blick zu behalten und der Leistungsfall so unter Kontrolle zu halten sei.

Lebensmittelgutscheine

Nach den gesetzlichen Vorgaben kann die Arge unter bestimmten Voraussetzungen bei Sanktionen statt der Geldleistung u. a. Lebensmittelgutscheine gewähren; dies soll sie tun, wenn der Leistungs­emp­fänger mit minderjährigen Kindern in Bedarfs­ge­mein­schaft lebt. Nach der Entscheidung des LSG muss die Arge regelmäßig vor Verhängung einer Sanktion klären, ob die Gewährung z.B. von Lebens­mit­tel­gut­scheinen im konkreten Fall erforderlich ist; der Leistungs­emp­fänger darf nicht darauf verwiesen werden, dies nachträglich beantragen zu können.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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