21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss09.09.2009

Bei Hartz IV-Empfängern muss auch bei Sanktionen das Existenzminimum gesichert seinBehörde muss bei Sanktionen zeitgleich über Vergabe von Sachleistungen oder Lebens­mit­tel­gut­scheinen entscheiden

Nach einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen (LSG) ist der Grund­si­che­rungs­träger (Arge oder Kommune) grundsätzlich verpflichtet, zeitgleich mit der Entscheidung über den vollständigen Wegfall von laufenden Hartz IV-Leistungen auch darüber zu entscheiden, ob er stattdessen dem Hartz IV-Bezieher Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (z.B. Lebens­mit­tel­gut­scheine) zur Verfügung stellt. Diese Verpflichtung leitet das LSG insbesondere aus dem Sozial­staatsgebot des Grundgesetzes ab.

Geklagt hatte ein unter Betreuung stehender unter 25jähriger Leistungs­emp­fänger aus Mönchengladbach, der ein wenige Monate altes Baby zu versorgen hat. Ihm hatte die Arge mit einem Sankti­o­ns­be­scheid die Leistungen für drei Monate vollständig gestrichen, weil er seinen Mitwir­kungs­ob­lie­gen­heiten wiederholt nicht nachgekommen war. Hiergegen hatte der Leistungs­emp­fänger einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht (SG) beantragt.

Gerichte erklären Sankti­o­ns­be­scheid für nicht vollziehbar

Das SG hatte dem Leistungs­emp­fänger Recht gegeben und den Sankti­o­ns­be­scheid für vorläufig nicht vollziehbar er klärt. Diese Entscheidung hat das LSG bestätigt, weil die Arge nicht zeitgleich mit dem Sankti­o­ns­be­scheid darüber entschieden hat, ob stattdessen Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu gewähren sind. Diese zeitgleiche Entscheidung sei erforderlich, weil das physische Existenzminimum eines Hartz IV-Empfänger auch bei Sanktionen im Blick zu behalten und der Leistungsfall so unter Kontrolle zu halten sei.

Lebensmittelgutscheine

Nach den gesetzlichen Vorgaben kann die Arge unter bestimmten Voraussetzungen bei Sanktionen statt der Geldleistung u. a. Lebensmittelgutscheine gewähren; dies soll sie tun, wenn der Leistungs­emp­fänger mit minderjährigen Kindern in Bedarfs­ge­mein­schaft lebt. Nach der Entscheidung des LSG muss die Arge regelmäßig vor Verhängung einer Sanktion klären, ob die Gewährung z.B. von Lebens­mit­tel­gut­scheinen im konkreten Fall erforderlich ist; der Leistungs­emp­fänger darf nicht darauf verwiesen werden, dies nachträglich beantragen zu können.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss8769

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI