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Dokument-Nr. 26391

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Urteil12.10.2017BundessozialgerichtB 4 AS 34/16 R
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 656Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 656
  • NZS 2018, 153Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), Jahrgang: 2018, Seite: 153
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Neubrandenburg, Gerichtsbescheid29.01.2013, S 15 AS 1535/10
  • Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil30.08.2016, L 10 AS 200/13
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil12.10.2017

BSG: Keine Anrechnung von Gutscheinwerten auf Leistungs­nach­zahlung nach alleiniger Aufhebung des Sankti­o­ns­be­scheidsAusgabe von Gutscheinen als Sachleistung stellt eigenständigen Verwaltungsakt dar

Erhält ein ALG-II-Empfänger aufgrund eines Sankti­o­ns­be­scheides keine Regelleistung mehr, dafür aber Sachleistungen in Form von Lebens­mittel­gutscheinen, so wird der Wert der Gutscheine bei alleiniger Aufhebung des Sankti­o­ns­be­scheides nicht auf die Leistungs­nach­zahlung angerechnet. Die Ausgabe der Gutscheine stellt als Sachleistungen ein eigenständiger Verwaltungsakt dar. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Pflicht­ver­letzung erhielt ein ALG-II-Empfänger für die Monate April und Mai 2010 keine Regelleistungen. Nach persönlicher Vorsprache des Leistungs­emp­fängers erhielt er dafür aber Sachleistungen in Form von Lebens­mit­tel­gut­scheinen. Nachdem das Jobcenter die Sankti­o­ns­be­scheide zurückgenommen hatte, überwies es dem Leistungs­emp­fänger die Regelleistung für April und Mai. Jedoch gekürzt um die in den Gutscheinen genannten Beträge. Damit war der Leistungs­emp­fänger aber nicht einverstanden und erhob daher Klage. Während das Sozialgericht Neubrandenburg der Klage stattgab, wies sie das Landes­so­zi­al­gericht Mecklenburg-Vorpommern ab. Dagegen richtete sich die Revision des Leistungs­emp­fängers.

Unzulässige Anrechnung der Gutscheinwerte auf Leistungs­nach­zah­lungen

Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf ungekürzte Leistungs­nach­zahlung zu. Es sei unzulässig die Gutscheinwerte auf die Nachzahlungen anzurechnen. Die Aushändigung der Lebensmittelgutscheine an den Kläger stelle den Erlass eigenständiger Verwaltungsakte dar. Diese bestehen als Rechtsgrund weiter. Die Aufhebung der Sankti­o­ns­be­scheide ändere daran nichts.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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