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- NJW 2018, 656Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 656
- NZS 2018, 153Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), Jahrgang: 2018, Seite: 153
- Sozialgericht Neubrandenburg, Gerichtsbescheid29.01.2013, S 15 AS 1535/10
- Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil30.08.2016, L 10 AS 200/13
Bundessozialgericht Urteil12.10.2017
BSG: Keine Anrechnung von Gutscheinwerten auf Leistungsnachzahlung nach alleiniger Aufhebung des SanktionsbescheidsAusgabe von Gutscheinen als Sachleistung stellt eigenständigen Verwaltungsakt dar
Erhält ein ALG-II-Empfänger aufgrund eines Sanktionsbescheides keine Regelleistung mehr, dafür aber Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen, so wird der Wert der Gutscheine bei alleiniger Aufhebung des Sanktionsbescheides nicht auf die Leistungsnachzahlung angerechnet. Die Ausgabe der Gutscheine stellt als Sachleistungen ein eigenständiger Verwaltungsakt dar. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Pflichtverletzung erhielt ein ALG-II-Empfänger für die Monate April und Mai 2010 keine Regelleistungen. Nach persönlicher Vorsprache des Leistungsempfängers erhielt er dafür aber Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen. Nachdem das Jobcenter die Sanktionsbescheide zurückgenommen hatte, überwies es dem Leistungsempfänger die Regelleistung für April und Mai. Jedoch gekürzt um die in den Gutscheinen genannten Beträge. Damit war der Leistungsempfänger aber nicht einverstanden und erhob daher Klage. Während das Sozialgericht Neubrandenburg der Klage stattgab, wies sie das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern ab. Dagegen richtete sich die Revision des Leistungsempfängers.
Unzulässige Anrechnung der Gutscheinwerte auf Leistungsnachzahlungen
Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landessozialgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf ungekürzte Leistungsnachzahlung zu. Es sei unzulässig die Gutscheinwerte auf die Nachzahlungen anzurechnen. Die Aushändigung der Lebensmittelgutscheine an den Kläger stelle den Erlass eigenständiger Verwaltungsakte dar. Diese bestehen als Rechtsgrund weiter. Die Aufhebung der Sanktionsbescheide ändere daran nichts.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2018
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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