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Dokument-Nr. 27812

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss17.07.2019

Hartz IV: Keine vorläufige Leistungs­ge­währung bei anhängigem BVerfG-Verfahren zur Verfassungs­mäßig­keit von Sankti­o­ns­re­ge­lungenVerfah­rens­vor­schrift ermächtigt nicht zur Gewährung von nach geltendem Recht nicht zustehenden Leistungen

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass auch eine vorläufige Leistungs­ge­währung nach § 41 a Abs. 7 SGB II ausscheidet, solange beim Bundes­verfassungs­gericht die Verfassungs­mäßig­keit der Sankti­o­ns­re­ge­lungen zur Klärung ansteht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Jobcenter (Antragsgegner) erlegte dem Antragsteller die Verpflichtung auf, sich monatlich fünfmal um eine Arbeitsstelle zu bewerben, seine Eigenbemühungen zu dokumentieren und jeweils zum 3. des Folgemonats nachzuweisen. Er erfüllte diese Verpflichtung nicht. Grundsätzlich sei er der Auffassung, sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühen zu müssen, da er das Wirtschafts­system der Bundesrepublik Deutschland ablehne. Der Antragsgegner minderte daraufhin seinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts für drei Monate um 100 % und hob die vorangegangene Bewilligung insoweit auf. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung desselben.

LSG erklärt Sankti­o­ns­be­scheid für rechtmäßig

Die gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Sankti­o­ns­be­scheides gesprochen habe.

Gesetzeswidrige Leistungs­ge­währung mit § 41 a Abs. 7 SGB II nicht begründbar

Der Antragsteller könne sich nicht auf ein die Aussetzung der Vollziehung des Sankti­o­ns­be­scheides recht­fer­ti­gendes Aufschu­b­in­teresse aus § 41 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II berufen. Danach könne über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig entschieden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II, von der die Entscheidung über den Antrag abhänge, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens (u.a.) vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht sei. Zwar sei die hier entschei­dungs­er­hebliche Frage der - vom Senat bejahten - Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Sankti­o­ns­re­ge­lungen (§§ 31 ff. SGB II) vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht anhängig (Az. 1 BvL 7/16). Indes lasse sich mit § 41 a Abs. 7 SGB II nur eine vorläufige, aber keine gesetzeswidrige Leistungs­ge­währung begründen. Denn dabei handele es sich lediglich um eine Verfah­rens­vor­schrift. Diese ermächtige nicht dazu, Leistungen zu gewähren, die nach dem geltenden einfachen Recht nicht zustünden.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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