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Dokument-Nr. 26870

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.09.2018

Wohngrup­pen­zu­schlag: Auch mehrere Zimmer mit jeweils eigener Kochnische und eigenem Badezimmer können als "gemeinsame Wohnung" angesehen werdenLSG NRW zum Wohngrup­pen­zu­schlag für Pflege­be­dürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschiede, dass eine gemeinsame Wohnung im Sinne von § 38 a SGB XI auch dann vorliegen kann, wenn mehrere Zimmer mit jeweils eigener Kochnische und eigenem Badezimmer vermietet werden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bezog Pflegehilfe nach Pflegestufe I. Er mietete ein Zimmer mit einer Einbauküche und einem separaten Badezimmer an. Dementsprechend sind die anderen Zimmer in der Erdge­schos­setage aufgebaut, was die Beklagte zu der Annahme veranlasste, dass eine gemeinsame Wohnung nicht vorliege.

LSG bejaht Anspruch auf Leistungen für Pflege­be­dürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass dem Kläger zusätzliche Leistungen für Pflege­be­dürftige in ambulant betreuten Wohngruppen i.S.v. § 38 a SGB XI zustehen. Denn eine gemeinsame Wohnung liege vor. Bei der Etage der Gemeinschaft handele es sich - im Gegensatz zu den einzelnen Zimmern - um eine Wohnung. Sie sei ausreichend groß, verfüge über mehrere Räume, sei nach außen hin abgeschlossen und habe einen selbständigen Zugang. Da sowohl Küche als auch Waschküche und Sanitäranlagen vorhanden seien, könne ein selbständiger Haushalt geführt werden.

Die Etage bilde auch eine gemeinsame Wohnung, da der Gemein­schaftsraum mit Küche, der gemein­schaftliche Flur nebst Schränken, die Gästetoilette, der Hauswirt­schaftsraum sowie der Balkon vor dem Gemein­schaftsraum jederzeit von allen Bewohnern genutzt werden könnten. Der Charakter einer gemeinsamen Wohnung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bewohner durch die Ausstattung der Zimmer mit jeweils eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit in die Lage versetzt würden, weitgehend selbständig in ihren Zimmern zu leben. Dieses Ergebnis stehe mit der Absicht des Gesetzgebers, ambulante Wohnge­mein­schaften als sinnvolle Zwischenform zwischen einer Pflege in der häuslichen Umgebung und in der vollstationären Pflege zu schaffen, im Einklang. Schließlich habe das Zusammenleben dem Zweck der gemein­schaftlich organisierten pflegerischen Versorgung gedient.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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