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Dokument-Nr. 10389

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil17.09.2010

Für pflegende Angehörige besteht bei Unfall während Rückkehr aus dem Urlaub Unfall­ver­si­che­rungs­schutzEigener Urlaub in Zusammenhang mit gleichzeitiger Pflege der Eltern zweitrangig

Für eine pflegende Angehörige kann bei der Begleitung ihrer pflege­be­dürftigen Eltern auf dem Rückweg aus deren Urlaub Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung bestehen. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Tochter (Klägerin) aus Wuppertal Recht ihre pflege­be­dürftigen Eltern in deren Spanienurlaub gepflegt und auch auf dem Heimflug begleitet. Die Klägerin war nach dem Rückflug noch auf dem Flughafen Düsseldorf gestürzt und hatte sich einen komplizierten Schen­kel­halsbruch zugezogen. Sie klagte daraufhin auf Anerkennung des Unfalls als einen Wegeunfall, der einen Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründet.

Erbringung der - vom Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung umfassten - Pflegetätigkeit stand bei Spanienurlaub im Vordergrund

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen gab der Frau Recht. Nach Ansicht der Richter hatte die als Pflegeperson anerkannte Klägerin während des Spanienurlaubs durch die nicht erwerbsmäßigen Pflege ihrer (nach Pflegestufe I respektive II) pflege­be­dürftigen Eltern eine (nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 des Siebten Buch des Sozial­ge­setz­buches) versicherte Tätigkeit verrichtet. Im Vordergrund habe ihre Motivation gestanden, die vom Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung umfasste Pflegetätigkeit zu erbringen. Der Wunsch, selbst in Spanien Urlaub zu verbringen, sei demgegenüber zweitrangig gewesen. Die Begleitung der Eltern auf dem Weg von der Zweitwohnung in Spanien zur Erstwohnung in Deutschland habe zwar nicht mehr zur versicherten Pflegetätigkeit gehört. Die Klägerin habe sich jedoch zum Unfallzeitpunkt auf dem Nachhauseweg vom Ort der versicherten Tätigkeit zu ihrer Wohnung befunden, den der Versi­che­rungs­schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung mit umfasse. Das Gericht hat die Revision zugelassen, weil es bisher keine höchst­rich­terliche Rechtsprechung zum Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei Wegeunfällen nach einer versicherten, nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit gibt.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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