18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 30264

Drucken
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.05.2021

Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken trotz MaskenpflichtBedarf kann durch Einspar­möglichkeiten gedeckt werden

Die neue gesetzliche Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken führt nicht dazu, dass SGB II-Bezieher im Eilverfahren einen Mehrbedarf erfolgreich geltend machen können. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsteller begehrten vergeblich vom Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes in Form von wöchentlich 20 FFP2-Masken, hilfsweise eines Barbetrages von monatlich 129 Euro zur Beschaffung (pro Person). Das im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren angerufene SG Düsseldorf lehnte die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners ab.

Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LSG zurückgewiesen und ist dabei zum selben Ergebnis gelangt, wie die zuvor mit vergleichbaren Fällen befassten Senate. Der Mehrbedarf für FFP2-Masken sei zwar ein besonderer, jedoch kein unabweisbarer Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II. Denn die Antragsteller könnten ihren Bedarf decken, wenn sie ihre Einspa­r­mög­lich­keiten nutzten. Dabei sei zunächst zu beachten, dass ihrem Begehren ein weit überhöhter Maskenbedarf sowie ein zu hoher Maskenpreis zugrunde liege.

Verfach Nutzung der Masken zumutbar

Auch unter Berück­sich­tigung der zum 23.04.2021 durch § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz eingeführten Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr bestehe der monatliche Bedarf nur im Umfang von zehn Masken pro Person und könne mit einem finanziellen Aufwand von maximal zehn Euro gedeckt werden. Zehn Masken deckten den Bedarf für einen ganzen Monat, weil sie nach wissen­schaft­licher Auffassung bei sachgerechter Handhabung, Lagerung und Trocknung mehrfach verwendet werden könnten. Dies sei den Antragstellern - ebenso wie der Bevölkerung im Übrigen - nach aktuellem Erkenntnisstand zuzumuten.

Finanzierung aus dem Regelbedarf zumutbar

Der Maskenbedarf verursache monatliche Kosten von maximal zehn Euro, da FFP2-Masken mittlerweile - anders als noch zu Pandemiebeginn - für 1 Euro oder weniger pro Stück erworben werden könnten. Er könne durch Einsparungen gedeckt werden, da einige der im Regelbedarf enthaltenen Bedarfs­po­si­tionen wegen der allgemeinen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus - insbesondere während des Lockdowns - nur teilweise anfielen, z.B. für Verkehr (39,01 Euro) und für Freizeit, Unterhaltung und Kultur (42,44 Euro).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil30264

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI