21.11.2024
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Dokument-Nr. 19134

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil28.10.2014

Verwandte müssen in "Hartz IV" Prozessen aussagenLSG Nordrhein-Westfahlen verneint Möglichkeit des Zeugnis­verweigerungs­rechts für Mutter und Stiefvater eines Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat ein Zeugnis­verweigerungs­recht von Verwandten eines Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts in einem "Hartz IV"-Prozess verneint.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Langzeit­a­r­beitsloser aus Köln, macht beim Sozialgericht Köln Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts gegenüber dem Jobcenter Köln geltend. Dieses lehnte Leistungen ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Das Einkommen seines Stiefvaters decke auch den Bedarf des Klägers. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, er könne keine Angaben zu den Einkom­mens­ver­hält­nissen seiner Mutter und seines Stiefvaters machen.

Mutter und Stiefvater berufen sich auf Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht

Das Sozialgericht Köln wollte die Mutter und den Stiefvater als Zeugen vernehmen. Diese beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte bzw. Ehegatten von Verwandten. Das Sozialgericht hat festgestellt, dass weder die Mutter noch der Stiefvater ein Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht haben.

Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht gilt nicht in Zusammenhang mit familiären Vermö­gens­an­ge­le­gen­heiten

Das Landes­so­zi­al­gericht hat dies nunmehr bestätigt. Grundsätzlich sei jeder verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen, es sei denn, das Gesetz räume ihm ausdrücklich ein Recht ein, die Aussage zu verweigern. Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermö­gens­an­ge­le­gen­heiten geht. Unter derartige familiäre Vermö­gens­an­ge­le­gen­heiten falle auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen Mitglieder einer Bedarfs­ge­mein­schaft verfügen, wenn dieses gegebenenfalls auf den "Hartz IV"- Anspruch anzurechnen sei.

Die Entscheidung ist aufgrund der großen Zahl familiärer Bedarfs­ge­mein­schaften von hoher praktischer Relevanz.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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