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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil28.10.2014
Verwandte müssen in "Hartz IV" Prozessen aussagenLSG Nordrhein-Westfahlen verneint Möglichkeit des Zeugnisverweigerungsrechts für Mutter und Stiefvater eines Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat ein Zeugnisverweigerungsrecht von Verwandten eines Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einem "Hartz IV"-Prozess verneint.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Langzeitarbeitsloser aus Köln, macht beim Sozialgericht Köln Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber dem Jobcenter Köln geltend. Dieses lehnte Leistungen ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Das Einkommen seines Stiefvaters decke auch den Bedarf des Klägers. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, er könne keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Mutter und seines Stiefvaters machen.
Mutter und Stiefvater berufen sich auf Zeugnisverweigerungsrecht
Das Sozialgericht Köln wollte die Mutter und den Stiefvater als Zeugen vernehmen. Diese beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte bzw. Ehegatten von Verwandten. Das Sozialgericht hat festgestellt, dass weder die Mutter noch der Stiefvater ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Zeugnisverweigerungsrecht gilt nicht in Zusammenhang mit familiären Vermögensangelegenheiten
Das Landessozialgericht hat dies nunmehr bestätigt. Grundsätzlich sei jeder verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen, es sei denn, das Gesetz räume ihm ausdrücklich ein Recht ein, die Aussage zu verweigern. Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht. Unter derartige familiäre Vermögensangelegenheiten falle auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses gegebenenfalls auf den "Hartz IV"- Anspruch anzurechnen sei.
Die Entscheidung ist aufgrund der großen Zahl familiärer Bedarfsgemeinschaften von hoher praktischer Relevanz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2014
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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