21.11.2024
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Dokument-Nr. 16034

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.06.2013

"Morbiditäts-Risiko­struktur­ausgleich" zwischen den Krankenkassen rechtmäßigFinanzausgleich ist nicht verfas­sungs­widrig

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der so genannte Morbiditäts-Risikostruk­tu­r­aus­gleich zwischen den Krankenkassen rechtmäßig ist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 1994 wird zwischen den gesetzlichen Krankenkassen ein Verfahren zum Ausgleich der finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Risikostruktur durchgeführt. Während früher die Morbidität (statistische Erkran­kungs­häu­figkeit) der Versicherten nur indirekt durch die Merkmale Alter, Geschlecht und Erwer­bs­min­derung berücksichtigt wurde, wird seit der Einführung des Gesund­heitsfonds zum 1. Januar 2009) zusätzlich (teilweise) direkt die Morbidität der Versicherten berücksichtigt. Dieser so genannte "Morbiditäts-Risikostruk­tu­r­aus­gleich" (RSA) ist ein wichtiger Bestandteil des neuen Gesund­heitsfonds.

Klagende Krankenkasse hält Morbi­di­täts­o­ri­en­tierung für verfas­sungs­widrig

Die klagende Krankenkasse hatte sich gegen den Jahresausgleich für 2009 gewendet. Sie war der Auffassung, dass die neue direkte Morbi­di­täts­o­ri­en­tierung verfas­sungs­widrig sei, weil sie ungeeignet sei, die Solidarität einerseits und den Wettbewerb andererseits zu erreichen

Ausreichende Datengrundlage für Morbiditäts-RSA vorhanden

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat dies zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe geeignete Regelungen getroffen, die sicherstellen, dass nur für die Leistungs­a­b­rechnung verwendete Diagnosen und Arznei­mit­tel­kenn­zeichen für den Struk­tu­r­aus­gleich verwendet werden und auch Sanktionen bei Verstößen vorgesehen. Der wissen­schaftliche Beirat des Bundes­ver­si­che­rung­samtes habe keine Anhaltspunkte für Manipulationen gefunden. Für den Morbiditäts-RSA sei insgesamt eine ausreichende Datengrundlage vorhanden.

Krankenkasse beanstandet fehlende wirksame Rechtsgrundlage für Zuweisungen nach Morbi­di­täts­gruppen

Gestützt auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Prof. Dr. Huber (jetzt Richter am Bundes­ver­fas­sungs­gericht) hatte die Krankenkasse ferner geltend gemacht, für die Verteilung der Zuweisungen nach Morbi­di­täts­gruppen fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Festlegungen des Bundes­ver­si­che­rung­samtes entsprächen nicht den gesetzlichen Grundlagen, außerdem fehle dem Bundes­ver­si­che­rungsamt die demokratische Legitimation, so weitreichende Regelungen mit Grund­rechts­re­levanz zu treffen.

LSG verneint Zweifel an Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Regelung

Dieser Meinung ist das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entge­gen­ge­treten. Dem Bundes­ver­si­che­rungsamt sei lediglich die Regelung von Details übertragen worden und diese hielten sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Eine wesentliche Grund­rechts­re­levanz hat der Senat nicht gesehen, weshalb insgesamt keine Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit bestünden.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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