21.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss16.06.2010

LSG NRW: "Abwrackprämie" darf nicht auf Hartz IV angerechnet werdenUmweltprämie ist als anrech­nungsfreie, privilegierte zweckbestimmte Einnahme anzusehen

Die so genannte "Abwrackprämie" (staatliche Umweltprämie) ist von einer bedarfs­min­dernden Anrechnung auf das Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV") ausgenommen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Beschwer­de­ver­fahren hatte sich eine 43-jährige allein­er­ziehende Mutter aus Iserlohn nach Anschaffung eines neuen Pkw im Wert von ca. 7.500 Euro gegen eine bedarfs­min­dernde Anrechnung der ihr gewährten staatlichen Umweltprämie auf die ihr und ihren minderjährigen Kindern gewährten Grund­si­che­rungs­leis­tungen in Höhe von ca. 156 Euro monatlich gewehrt.

Landes­so­zi­al­gericht beurteilt Rechtslage neu

Das Sozialgericht Dortmund hatte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung eines anderen Verfahrens des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen abgelehnt (vgl. Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.07.2009 - L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS -). Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen beurteilte die Rechtsfrage jetzt anders, hob die Entscheidung des Sozialgerichts aus der ersten Instanz auf und gab dem Antrag der Iserlohnerin nunmehr statt.

Umweltprämie verfolgt anderen Zweck als Sicherung von Unterhalt oder Eingliederung

Die Umweltprämie in Höhe von 2.500 Euro fällt nach Ansicht des Landes­so­zi­al­ge­richts unter die anrech­nungs­freien so genannten privilegierten zweckbestimmten Einnahmen. Der von der Bundesregierung mit der staatlichen Umweltprämie verfolgte Zweck – Stärkung der Nachfrage und Reduzierung der Schad­s­tof­f­e­mis­sionen – ist nach Ansicht der Essener Richter ein anderer als der mit der Gewährung von Grund­si­che­rungs­leis­tungen verfolgte Zweck der Sicherung von Unterhalt oder Eingliederung. Er würde im Falle der Anrechnung der Prämie als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II vereitelt.

Umweltprämie steht nicht nach freiem Ermessen für privaten Konsum zur Verfügung

Darüber hinaus beeinflusse der Erhalt der staatlichen Umweltprämie die Lage eines Hilfeempfängers grundsätzlich auch nicht so günstig, dass daneben Grund­si­che­rungs­leis­tungen nicht gerechtfertigt wären. Denn, so das Argument der Richter, die staatliche Umweltprämie stehe dem Hilfeempfänger nicht tatsächlich nach freiem Ermessen für den privaten Konsum zur Verfügung. Der Erhalt der Prämie sei an die zweck­ent­spre­chende Verwendung geknüpft und setzte zum einen den Nachweis der Anschaffung eines neuen Pkw bzw. Jahreswagens und zum anderen den Nachweis der Verwertung bzw. Verschrottung des Altfahrzeugs voraus. Die Anschaffung eines neuen Pkw habe grundsätzlich auch nicht Einsparungen sonstiger Mittel in einem Umfang zur Folge, die die Lage des Hilfeempfängers so günstig beeinflusst, dass daneben Grund­si­che­rungs­leis­tungen nicht gerechtfertigt wären.

Neu angeschaffter Pkw nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen

Darüber hinaus stelle der mit der staatlichen Umweltprämie neu angeschaffte Pkw zwar Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dieses sei jedoch bei der Berechnung des Hilfebedarfs, soweit es den jeweils individuell zu bestimmenden Freibetrag nicht übersteige, nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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