Dokument-Nr. 9994
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss16.06.2010
LSG NRW: "Abwrackprämie" darf nicht auf Hartz IV angerechnet werdenUmweltprämie ist als anrechnungsfreie, privilegierte zweckbestimmte Einnahme anzusehen
Die so genannte "Abwrackprämie" (staatliche Umweltprämie) ist von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") ausgenommen. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren hatte sich eine 43-jährige alleinerziehende Mutter aus Iserlohn nach Anschaffung eines neuen Pkw im Wert von ca. 7.500 Euro gegen eine bedarfsmindernde Anrechnung der ihr gewährten staatlichen Umweltprämie auf die ihr und ihren minderjährigen Kindern gewährten Grundsicherungsleistungen in Höhe von ca. 156 Euro monatlich gewehrt.
Landessozialgericht beurteilt Rechtslage neu
Das Sozialgericht Dortmund hatte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung eines anderen Verfahrens des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen abgelehnt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.07.2009 - L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS -). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beurteilte die Rechtsfrage jetzt anders, hob die Entscheidung des Sozialgerichts aus der ersten Instanz auf und gab dem Antrag der Iserlohnerin nunmehr statt.
Umweltprämie verfolgt anderen Zweck als Sicherung von Unterhalt oder Eingliederung
Die Umweltprämie in Höhe von 2.500 Euro fällt nach Ansicht des Landessozialgerichts unter die anrechnungsfreien so genannten privilegierten zweckbestimmten Einnahmen. Der von der Bundesregierung mit der staatlichen Umweltprämie verfolgte Zweck – Stärkung der Nachfrage und Reduzierung der Schadstoffemissionen – ist nach Ansicht der Essener Richter ein anderer als der mit der Gewährung von Grundsicherungsleistungen verfolgte Zweck der Sicherung von Unterhalt oder Eingliederung. Er würde im Falle der Anrechnung der Prämie als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II vereitelt.
Umweltprämie steht nicht nach freiem Ermessen für privaten Konsum zur Verfügung
Darüber hinaus beeinflusse der Erhalt der staatlichen Umweltprämie die Lage eines Hilfeempfängers grundsätzlich auch nicht so günstig, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Denn, so das Argument der Richter, die staatliche Umweltprämie stehe dem Hilfeempfänger nicht tatsächlich nach freiem Ermessen für den privaten Konsum zur Verfügung. Der Erhalt der Prämie sei an die zweckentsprechende Verwendung geknüpft und setzte zum einen den Nachweis der Anschaffung eines neuen Pkw bzw. Jahreswagens und zum anderen den Nachweis der Verwertung bzw. Verschrottung des Altfahrzeugs voraus. Die Anschaffung eines neuen Pkw habe grundsätzlich auch nicht Einsparungen sonstiger Mittel in einem Umfang zur Folge, die die Lage des Hilfeempfängers so günstig beeinflusst, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären.
Neu angeschaffter Pkw nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen
Darüber hinaus stelle der mit der staatlichen Umweltprämie neu angeschaffte Pkw zwar Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dieses sei jedoch bei der Berechnung des Hilfebedarfs, soweit es den jeweils individuell zu bestimmenden Freibetrag nicht übersteige, nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
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