15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 730

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil11.05.2005

Wegehonorar für Anästhesisten bei häuslicher Schmerztherapie

Mit Urteil vom 11.05.2005 hat der 11. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein Anästhesist, der die vertrag­s­ärztliche Versorgung von Schmerz­pa­tienten in deren Wohnungen durchführt, einen Anspruch auf Wegegeld hat.

Die zur Koste­n­er­stattung verurteilte Kassenärztliche Vereinigung hatte gemeint, es greife eine Ausnah­me­re­gelung ein, die „hinzugezogenen Anästhesisten“ das Honorar für den Hausbesuch versage. Das wies der erkennende 11. Senat zurück. Denn diese Ausnahme - so die Richter - geht davon aus, dass der Behandlungsort des Patienten nicht seine Wohnung, sondern die Praxis eines anderen Arztes ist. Darüber hinaus würde ein Ausschluss der Hausbe­such­s­pau­schale für schmerz­the­ra­peu­tische Leistungen zu einer nicht gerecht­fer­tigten Ungleich­be­handlung führen. Diese Leistungen können nämlich nicht nur von Anästhesisten, sondern auch von anderen Vertragsärzten erbracht werden. Für diese aber würden die besonderen Abrech­nungs­aus­schlüsse für Anästhesisten nicht eingreifen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2005

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