Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil30.04.2025
Landessozialgericht verneint Kostenerstattung für Eizellen-Einfrieren vor Juli 2021Kostenerstattung für Kryokonservierung von Eizellen erst ab dem 01.07.2021
Gesetzliche Krankenkassen müssen erst ab Juli 2021 die Kosten für eine Kryokonservierung von Eizellen übernehmen, denn der Leistungsanspruch setzt das Bestehen einer Abrechnungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) voraus. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 30.04.2025 entschieden.
Bei der Klägerin wurde im Februar 2021 Brustkrebs im fortgeschrittenen Stadium diagnostiziert. Im März 2021 ließ sie sich in einem Kinderwunschzentrum behandeln und beantragte bei der beklagten IKK classic die Kostenübernahme für eine Entnahme von Eizellen und Kryokonservierung i.H.v. rund 4.000 €. Sie bezog sich auf die Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellenschädigender Therapie (Kryo-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17.12.2020. Die Beklagte bewilligte die Übernahme der Kosten für die Kryokonservierung nur für die Zeit ab dem 01.07.2021, da sie erst seit diesem Zeitpunkt Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sei. Auf die hiergegen gerichtete Klage verurteilte das SG Gelsenkirchen die Beklagte zur Erstattung der Kosten.
Ein Leistungsanspruch kann erst mit Bestehen einer Abrechnungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) geltend gemacht werden
Auf deren Berufung hin hat das LSG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der vor dem 01.07.2021 entstandenen Kosten. § 27 a Abs. 4 SGB V gewähre einen Sachleistungsanspruch auf Kryokonservierung nicht schon ab der Beschlussfassung oder dem Inkrafttreten der Kryo-RL am 20.02.2021, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie im EBM am 01.07.2021. Eine Behandlungsmethode sei erst dann von der Leistungspflicht der GKV umfasst, wenn der G-BA sie positiv bewertet und der Bewertungsausschuss sie zudem zum Gegenstand des EBM gemacht habe. Die Abhängigkeit des Bestehens eines Leistungsanspruchs von dem Bestehen einer Abrechnungsposition im EBM ergebe sich darüber hinaus aus systematischen Überlegungen und dem Vergleich mit anderen gesetzlichen Regelungen. Ohne Abrechnungsposition im EBM könne der Vertragsarzt die fragliche Leistung nicht zulasten der Krankenkasse abrechnen. Dies sei aber Voraussetzung für die Erbringung als Sachleistung.
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim BSG anhängig (B 1 KR 19/25 R).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2025
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)