Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss14.06.2005
Kein Arbeitslosengeld II bei unklarer Beweislage
Das Landessozialgericht NRW hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein Antragsteller kein Arbeitslosengeld II und auch keine weiteren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhält, wenn er sein Einkommen und Vermögen gegenüber Sozialleistungsträgern systematisch verschleiert.
Im konkreten Fall war der Antragsteller u.a. nachprüfbare Angaben über den Verbleib einer Erbschaft in Höhe von 30.000 €, ferner über die Kosten und die Einnahmen aus einem gegenüber den Sozialleistungsträgern nicht gemeldeten Gewerbebetrieb (Produktion und Vertrieb von Pornofilmen mit daraus resultierenden Filmverträgen und professioneller Kameraausrüstung) sowie über Einnahmen aus eBay-Verkäufen schuldig geblieben.
Da der Antragsteller einräumte, gegenüber Sozialhilfebehörden zum Mittel der "Notlüge" gegriffen zu haben und Vermögen bis zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt zu verschweigen, entschied der 1. Senat, dass die hieraus folgende Ungewissheit zu seinen Lasten und nicht zu Ungunsten der durch die Sozialhilfeträger handelnden Allgemeinheit gehe.
Dabei stelle die Mitwirkungspflicht umso größere Anforderungen an den Antragsteller, je umfassenderes Sonderwissen er über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Aktivitäten aus seinem Bereich habe. Die behördliche Ermittlungspflicht finde dort ihre Grenze, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne Mitwirkung des Antragstellers unmöglich werde. Sei die persönliche Glaubwürdigkeit eines Antragstellers aufgrund besonderer Umstände erheblich erschüttert, müssten zum Beleg seines Vorbringens zudem Nachweise in Form beweiskräftiger Urkunden oder durch das Zeugnis glaubwürdiger Zeugen gefordert werden, woran es im konkreten Fall des Antragstellers fehlte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2005