18.10.2024
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Dokument-Nr. 985

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Beschluss14.06.2005Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 1 B 2/05 AS ER
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss14.06.2005

Kein Arbeits­lo­sengeld II bei unklarer Beweislage

Das Landes­so­zi­al­gericht NRW hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein Antragsteller kein Arbeits­lo­sengeld II und auch keine weiteren Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch (SGB II) erhält, wenn er sein Einkommen und Vermögen gegenüber Sozia­l­leis­tungs­trägern systematisch verschleiert.

Im konkreten Fall war der Antragsteller u.a. nachprüfbare Angaben über den Verbleib einer Erbschaft in Höhe von 30.000 €, ferner über die Kosten und die Einnahmen aus einem gegenüber den Sozia­l­leis­tungs­trägern nicht gemeldeten Gewerbebetrieb (Produktion und Vertrieb von Pornofilmen mit daraus resultierenden Filmverträgen und professioneller Kamera­aus­rüstung) sowie über Einnahmen aus eBay-Verkäufen schuldig geblieben.

Da der Antragsteller einräumte, gegenüber Sozia­l­hil­fe­be­hörden zum Mittel der "Notlüge" gegriffen zu haben und Vermögen bis zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt zu verschweigen, entschied der 1. Senat, dass die hieraus folgende Ungewissheit zu seinen Lasten und nicht zu Ungunsten der durch die Sozia­l­hil­fe­träger handelnden Allgemeinheit gehe.

Dabei stelle die Mitwir­kungs­pflicht umso größere Anforderungen an den Antragsteller, je umfassenderes Sonderwissen er über die zugrun­de­lie­genden wirtschaft­lichen Aktivitäten aus seinem Bereich habe. Die behördliche Ermitt­lungs­pflicht finde dort ihre Grenze, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne Mitwirkung des Antragstellers unmöglich werde. Sei die persönliche Glaubwürdigkeit eines Antragstellers aufgrund besonderer Umstände erheblich erschüttert, müssten zum Beleg seines Vorbringens zudem Nachweise in Form beweiskräftiger Urkunden oder durch das Zeugnis glaubwürdiger Zeugen gefordert werden, woran es im konkreten Fall des Antragstellers fehlte.

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2005

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