21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 33131

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss20.06.2023

Ablehnung medizinischer Leistungen gegenüber eines minderjährigen Asylbewerbers nur mit besonderer BegründungLSG präzisiert seine Rechtsprechung zu Leistungen für medizinische Behandlung von Minderjährigen nach dem Asyl­bewerbe­rleistungs­gesetz

Will eine Behörde bei minderjährigen Asylbewerbern die Kostenübernahme für medizinisch erforderliche Behandlungen verweigern, weil diese nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich seien, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 2006 geborene Antragsteller ist georgischer Staatsbürger und leidet seit seiner Geburt an einer chronisch-progressiv verlaufenden Erkrankung. Folgen dieser Erkrankung sind Kleinwuchs, schwere Knochen­wachs­tums­s­tö­rungen, eine Deformation des Brustkorbes sowie eine ausgeprägte mehrdi­men­sionale Achsen­fehl­stellung in den Kniegelenken sowie dauerhafte, starke Schmerzen. Er benötigt einen Rollstuhl. Seine Eltern reisten mit ihm im Jahr 2022 nach Deutschland ein, um für ihn eine bessere medizinische Versorgung zu erlangen. Die Asylanträge wurden abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage ist noch anhängig.

Landkreis lehnte Übernahme der OP-Kosten ab

Die untersuchenden Ärzte und das Gesundheitsamt sprachen sich für eine zeitnahe chirurgische Operation des Antragsstellers in einer Spezialklinik aus. Dadurch könne er schmerzarm bis schmerzfrei werden und unter Umständen ohne Hilfsmittel laufen. Die voraus­sicht­lichen Opera­ti­o­ns­kosten betragen rund 17.600 EUR. Der zuständige Landkreis lehnte die Übernahme der Kosten ab. Die Operation sei angesichts der Ausreisepflicht des Antragstellers, der Androhung der Abschiebung und des absehbar nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland nicht erforderlich und auch nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten.

Grundrecht auf Gewährleistung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums und UN-Kinder­rechts­kon­vention zu berücksichtigen

Das SG Braunschweig hat den Landkreis im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die geplante Operation zu übernehmen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat diese Entscheidung nun bestätigt. Dabei hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung zu Leistungen für die medizinische Behandlung von Minderjährigen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz präzisiert. Danach müsse vor allem bei Kindern im Lichte des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums und unter Berück­sich­tigung der UN-Kinder­rechts­kon­vention besonders gerechtfertigt werden, wenn eine nach den hiesigen Lebens­ver­hält­nissen medizinisch erforderliche Behand­lungs­maßnahme als nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich abgelehnt werden soll. Die Behörde müsse dazu neben den Umständen des Einzelfalles auch die Qualität des betroffenen (Grund-)Rechts, das Ausmaß und die Intensität der tatsächlichen Beein­träch­tigung im Falle der Leistungs­ab­lehnung sowie die voraus­sichtliche und bisherige Aufent­haltsdauer des Ausländers in Deutschland einbeziehen.

Antragsteller könnte durch OP wieder schmerzfrei laufen

Durch die Operation bestehe in diesem konkreten Fall die Aussicht, dass der Antragsteller künftig nicht mehr auf einen Rollstuhl angewiesen sei und ggf. sogar ohne Hilfsmittel schmerzarm bzw. schmerzfrei laufen könne. Nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch der prognostisch längeren Aufent­haltsdauer des Klägers in Deutschland, sei es sachlich nicht gerechtfertigt, dem minderjährigen Antragsteller die medizinisch dringend indizierte Maßnahme vorzuenthalten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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