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Dokument-Nr. 28810

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil13.05.2020

Kein Unfall­versicherungs­schutz für Geschäfts­rei­senden bei Terroranschlag während eines Restau­rant­be­suchesRestau­rant­besuch ist grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Geschäfts­rei­sender während eines Restau­rant­besuchs auch dann nicht gesetzlich unfall­ver­sichert ist, wenn er dabei Opfer eines Terroranschlags wird.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte ein 62-jähriger Mann aus dem Landkreis Hildesheim, der im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zur einer Fortbildung nach Ansbach entsandt wurde. Im Außenbereich eines Altstadtlokals aß er zu Abend und trank ein Glas Wein. Dort verübte ein syrischer Selbst­mor­d­at­tentäter einen Spreng­stof­f­an­schlag, durch den der Mann zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitt.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da Essen und Trinken grundsätzlich private Tätigkeiten seien, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung fielen. Demgegenüber berief sich der Mann auf eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sein Aufenthalt in dem Lokal habe eine betriebliche Ursache, da er sich ausschließlich aus dienstlichen Gründen am Ort des Anschlags aufgehalten habe.

LSG: Kein lückenloser Versi­che­rungs­schutz auf Dienstreisen

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der BG bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf Dienstreisen kein lückenloser Versicherungsschutz bestehe. Der Schutz entfalle dann, wenn sich der Versicherte rein persönlichen Belangen widme, die von seinen betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflusst würden. Auch wenn der Mann sich auf Dienstreise befunden habe, so reiche dies nicht aus, um ausnahmsweise einen Versi­che­rungs­schutz zu begründen. Denn allein durch den Aufenthalt in Ansbach erhalte der Restau­rant­besuch keinen betrieblichen Bezug. Außerdem sei der Anschlag keine lokal begrenzte Gefahrenquelle, die dem Mann nicht auch an seinem Wohn- oder Arbeitsort hätte begegnen können. Die Gefahr eines Terroranschlags stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland bestehe.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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