15.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss30.08.2018

Keine Geneh­mi­gungs­fiktion für Fettabsaugung bei Antragstellung während AuslandsurlaubNeue gesetzliche Regelung für Geneh­mi­gungs­fiktion darf nicht zu Rechts­miss­brauch führen

Bearbeitet die Krankenkasse einen Antrag nicht rechtzeitig, gilt er als genehmigt. Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen verwies in einer Entscheidung jedoch darauf, dass diese neue gesetzliche Regelung nicht zu Rechts­miss­brauch führen darf.

Im zugrunde liegenden Eilverfahren beantragte eine 53-jähigen Frau aus dem Landkreis Osterholz mit der sogenannten Geneh­mi­gungs­fiktion eine Liposuktion von ihrer Krankenkasse. Die Frau litt seit vielen Jahren an vermehrten Fettein­la­ge­rungen in Armen und Beinen; bei einer Größe von 1,68 m wog sie 87,5 kg. Nachdem die Krankenkasse innerhalb eines laufenden Wider­spruchs­ver­fahrens mitgeteilt hatte, dass eine Liposuktion keine zugelassene Behand­lungs­methode sei und deshalb nicht bezahlt werde, stellte die Frau einen zweiten Antrag: Dieses Mal jedoch während einer Urlaubsreise auf der Insel Jersey/Großbritannien beim Deutschen Honorarkonsulat zur Weiterleitung an die Kasse. Bei Gericht stellte sie einige Wochen später einen Eilantrag. Eine Liposuktion müsse aufgrund der "beängstigenden Fortentwicklung" des Erkran­kungs­bildes nun sehr schnell erfolgen. Auf ihren zweiten Antrag habe sie innerhalb der Bearbei­tungsfrist keine Rückmeldung erhalten, so dass nach ihrer Ansicht die Geneh­mi­gungs­fiktion eingetreten sei.

Bei Antrag­s­ein­reichung bei Deutschem Konsulat im Ausland gelten Fristen für Geneh­mi­gungs­fiktion nicht schon ab Antragsabgabe

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen vermochte sich der Rechts­auf­fassung der Antragstellerin nicht anzuschließen. Voraussetzung für ein Eilverfahren seien schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile, die durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vermehrt wahrgenommene Beschwerden in den Beinen nach einer Flugreise auf eine Urlaubsinsel würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Außerdem sei die Geneh­mi­gungs­fiktion auch rechtlich nicht eingetreten. Das Bestreben, über eine behauptete Antrag­s­ein­reichung bei einem Deutschen Konsulat im Ausland eine Geneh­mi­gungs­fiktion erwirken zu wollen, grenze an Rechtsmissbrauch. Zwar könne ein Antrag grundsätzlich auch über ein Konsulat eingereicht werden. Allerdings könnten die Fristen für die Geneh­mi­gungs­fiktion nach ihrem Sinn und Zweck nicht schon ab Antragsabgabe gelten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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