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Dokument-Nr. 28575

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Urteil18.02.2020Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 16 KR 253/18
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil18.02.2020

Kind mit FAS hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für BegleithundBegleithunde sind kein Hilfsmittel der GKV

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Begleithunde für Kinder, die an einem fetalen Alkoholsyndrom (FAS) leiden, nicht von der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung bezahlt werden müssen

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte ein Grundschüler aus dem nördlichen Niedersachsen. Der Junge wurde als viertes von sechs Kindern einer alkoholkranken Mutter geboren. In der Schwangerschaft hatte die Frau in erheblichen Mengen Alkohol getrunken und alle Hilfsangebote abgelehnt. Nach der Geburt wurde das Kind in Obhut genommen und lebt seitdem bei Pflegeeltern. Wegen des Alkoholkonsums der Mutter bestehen bei dem Jungen ein FAS und eine Entwick­lungs­ver­zö­gerung. Er ist dadurch sehr zappelig und neigt zum Redeschwall. In der Schule begleitet ihn eine Integra­ti­o­ns­helferin, die ihn schon im Kindergarten unterstützt hat.

Kinderärztin verordnete dem Jungen einen Behin­der­ten­be­gleithund

Die behandelnde Kinderärztin verordnete dem Jungen einen Behin­der­ten­be­gleithund. Sie begründete dies damit, dass Begleithunde Kindern mit FAS helfen könnten indem sie etwa bei Unruhezuständen die Pfote auflegten oder Redeflüsse unterbrächen. Ein Hund gäbe Geborgenheit und fördere auch den Kontakt zu anderen Kindern.

Krankenkasse lehnte Kostenübernahme für die Ausbildung des Hundes ab

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da ein solcher Hund nicht in den Aufgabenbereich der GKV gehöre. Es handele sich vielmehr um allgemeine Haustierhaltung. Die Pflegeeltern kauften für den Jungen hiernach einen Golden Retriever und begehrten dessen Ausbildung zum Begleithund. Eine Ausbildung kostet bis zu 30.000 €.

LSG: Begleit- oder Assistenzhund kein Hilfsmittel der GKV

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Im Gegensatz zum Blindenhund sei ein Begleit- oder Assistenzhund kein Hilfsmittel der GKV. Ziel des Behin­de­rungs­aus­gleichs sei vornehmlich der Ausgleich von Funkti­o­ns­ver­lusten, wie z.B. des Sehens. Zwar stehe die positive Wirkung des Hundes außer Frage, da der Kläger in Gegenwart des Golden Retrievers deutlich ruhiger sei. Jedoch werde ein Haustier allein durch die förderlichen Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen nicht zum Hilfsmittel, da hierdurch kein Grundbedürfnis erschlossen werde.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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