01.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 27428

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss06.05.2019

Krankenkasse muss Kosten für Blutwäsche übernehmenVerbleibende Unsicherheiten hinsichtlich Kostenübernahme können angesichts drohender schwerer Gesund­heits­ge­fahren nicht zu Lasten des Patienten gehen

Gegen schlechte Choles­te­rinwerte helfen fast immer die richtige Ernährung und die richtigen Medikamente. Bewirken diese Maßnahmen aber nichts mehr, kann in bestimmten Fällen eine Blutwäsche die letzte Rettung sein. Mit den Voraussetzungen dieser ultima ratio musste sich das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren beschäftigen.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 61-jähiger Schlosser aus dem Harz, der bereits mehrere Schlaganfälle erlitten hatte. Durch seine behandelnde Ärztin beantragte er eine sogenannte Lipid-Apherese bei seiner Krankenkasse, da Diäten und Choles­te­r­in­senker nicht den gewünschten Erfolg brachten. Ihm drohe eine lebens­be­drohliche Verschlech­terung des Gesund­heits­zu­stands. Die zuständige Apherese-Kommission der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) gab eine positive Empfehlung für die Behandlung ab. Gleichwohl hielt die Kasse die Behandlung nicht für erforderlich. Unterstützt wurde sie von einer abweichenden Empfehlung des Medizinischen Dienstes (MDK).

LSG verpflichtet Krankenkasse zur Kostenübernahme

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen verpflichtete die Kasse vorläufig zur Übernahme der Behand­lungs­kosten von über 1.000 Euro pro Woche. In seiner Entscheidung gab das Gericht inhaltlich dem fachkundigen Votum der Kommission und der Ansicht der behandelnden Ärztin den Vorrang. Da sich im Eilverfahren regelmäßig zeitaufwendige Begutachtungen verbieten würden, sei eine Folgenabwägung anzustellen. Angesichts der drohenden schweren Gesund­heits­ge­fahren könne die verbleibende Unsicherheit nicht zu Lasten des Patienten gehen. Auch formell hat das Gericht das Votum nicht beanstandet, da sowohl die Besetzung der Kommission als auch das Entschei­dungs­ver­fahren gesetzlich geregelt seien, in dem auch der MDK neben weiteren Fachmedizinern stimmberechtigt sei.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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