21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil10.01.2019

Kein Anspruch auf Mehr­bedarfs­leistungen: Jobcenter muss Kosten für alternativm­edizinische Präparate nicht übernehmenPräparate außerhalb des Leistungs­ka­talogs der gesetzlichen Krankenkassen fallen in Eigen­ver­ant­wortung des Kranken­ver­si­cherten

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Jobcenter grundsätzlich nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen muss. Für Ausnahmen gelten enge Voraussetzungen.

Zugrunde lag der Fall eines 64-jährigen Hartz IV-Empfängers aus Bremen. Der Mann verlangte Mehrbe­da­rfs­leis­tungen von 150 Euro pro Monat für diverse pflanzliche und alter­na­tiv­me­di­zi­nische Präparate (Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinum-chloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol). Er begründete dies damit, dass er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrage. Da seine Krankenkasse für die Präparate nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen.

Pauscha­l­diagnose einer Medika­men­te­n­un­ver­träg­lichkeit für Kosten­über­nah­me­pflicht des Jobcenters nicht ausreichend

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen lehnte hat einen Anspruch auf Mehrbe­da­rfs­leis­tungen jedoch ab. Grundsätzlich müsse das Jobcenter eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfe­be­dürftigen sicherstellen. Die geschehe bereits durch Übernahme der Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge. Präparate außerhalb des Leistungs­ka­talogs der gesetzlichen Krankenkassen fielen in die Eigen­ver­ant­wortung des Kranken­ver­si­cherten und seien auch von Hartz IV-Empfängern selbst zu zahlen. Um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, müsse für einen unabweisbaren Bedarf eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden. Die Pauscha­l­diagnose einer Medika­men­te­n­un­ver­träg­lichkeit reiche dafür nicht aus. Das Gericht hat sich auf ein medizinisches Gutachten gestützt, wonach der Mann entzün­dungs­hemmende und schmerz­stillende Medikamente brauche. Für homöopathische Produkte fehle demgegenüber der Wirksam­keits­nachweis. Lebensmittel wie Quark und Ingwer seien von vornherein aus der Regelleistung zu tragen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm)

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