Dokument-Nr. 28871
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss15.04.2020
Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Alltagskleidung als BerufsbekleidungJobcenter muss Kosten für Alltagskleidung nicht übernehmen
Unter bestimmten Bedingungen muss das Jobcenter Berufskleidung für Schüler übernehmen. Wie Kleidung zu beurteilen ist, die auch privat getragen werden kann, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem aktuellen Beschluss klargestellt.
Im zugrundeliegenden Fall wollte eine damals 16-jährige Schülerin Bekleidungskosten vom Jobcenter erstattet bekommen. Sie besuchte eine Berufseinstiegsklasse für Hauswirtschaft und Pflege. Für den schulischen Kochunterricht brauchte sie eine weiße Hose, weiße T-Shirts und rutschfeste Schuhe.
Jobcenter lehnte Antrag auf Kostenerstattung ab
Beim Jobcenter legte sie ein Schreiben der Schule vor, wonach diese Kleidungsstücke im Unterricht als Kochkleidung benötigt würden. Sie überreichte diverse Kassenbons der Firmen Primark und Deichmann etc., aus denen sich die Kosten ergeben sollten. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Denn Kosten für persönlichen Schulbedarf seien bereits bewilligt worden; darüber hinaus komme keine weitere Kostenübernahme in Betracht.
LSG: Kein gezielter Einkauf von Berufsbekleidung
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei den erworbenen Kleidungsstücken um keine spezielle Berufskleidung handele, sondern um Alltagskleidung, die auch außerhalb des Schulunterrichts getragen werden kann. Es sei schon nicht nachvollziehbar, für einen Einkauf von Schulkleidung von Hildesheim nach Braunschweig zu Primark zu fahren und dann auf einem langen Kassenbon einzelne Positionen als Nachweis zu markieren. Das gleiche Kleidungsstück könne nicht auf dem einen Bon privat und auf dem anderen Bon schulisch deklariert werden. Es werde deutlich, dass die Klägerin nicht gezielt Schulkleidung eingekauft habe, wie es bei einem Fachgeschäft der Fall wäre.
Alltagskleidung wird nicht zur Berufsbekleidung nur weil sie in der Schule getragen wird
Wenig überzeugend sei es auch, mit Kassenzetteln aus dem Monat Mai vermeintliche Kosten für das neue Schuljahr im September belegen zu wollen. Es handele sich insgesamt um Einkäufe in herkömmlichen Bekleidungsgeschäften des unteren Preissegments, die nicht ausschließlich für Unterrichtszwecke getätigt wurden. Alltagskleidung sei aus dem Regelsatz zu beschaffen und werde nicht dadurch zu Berufskleidung, dass sie auch in der Schule getragen wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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