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- Sozialgericht Lüneburg, Urteil, S 7 AL 472/04
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil25.10.2010
Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur bei RisikoschwangerschaftWerdender Mutter steht bis zum Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosenhilfe zu
Eine Schwangere, für die ärztlicherseits zur Vermeidung einer Fehlgeburt ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn des Mutterschutzes angeordnet worden ist, kann auch dann Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur haben, wenn sie nicht arbeitsunfähig ist. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich die Klägerin wegen der Erziehung und Betreuung ihrer damals dreijährigen Tochter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Sie erhielt im Anschluss an die Gewährung von Arbeitslosengeld ab April 2004 Arbeitslosenhilfe. Im August 2004 bescheinigte ihre behandelnde Ärztin ihr, dass nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchuG) ein Beschäftigungsverbot bestehe. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hatte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe aufgehoben, da die Klägerin nicht mehr arbeitslos sei, weil sie wegen ihres Beschäftigungsverbots nicht mehr arbeiten dürfe und daher dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe. Die zweite Tochter der Klägerin kam im Februar 2005 zur Welt.
LSG bestätigt Weitergewährung von Leistungen der Arbeitsagentur trotz bestehenden Beschäftigungsverbots
Widerspruchs- und Klageverfahren der Klägerin gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe blieben erfolglos. Demgegenüber hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ihrer Berufung stattgegeben und den Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung von Leistungen der Arbeitsagentur bis zum Beginn der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 2 MuSchuG) trotz bestehenden Beschäftigungsverbots bestätigt.
Leistungsausschluss aufgrund des Schutzgebotes für werdende Mütter verfassungsrechtlich nicht haltbar
Nach Ansicht des Landessozialgerichts steht das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchuG (ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit) einer Verfügbarkeit der Klägerin nicht entgegen. Diese war vielmehr im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 119 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch alter Fassung (jetzt § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III) zu fingieren. Ein Leistungsausschluss wäre gemäß Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz wegen des sich daraus ergebenden Schutzgebotes für die werdende Mutter verfassungsrechtlich nicht haltbar. Der werdenden Mutter stand damit ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bis zum Beginn der Mutterschutzfrist zu. Gleiches gälte nach dieser Rechtsprechung im Übrigen auch bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Erläuterungen
Hinweis: Aufgrund des beim Bundessozialgericht zu einem gleichgelagerten Verfahren bereits anhängigen Revisionsverfahrens (B 7 AL 26/10 R) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwischenzeitlich die Bundesagentur für Arbeit "gebeten", in den Fällen eines absoluten Beschäftigungsverbots ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vorläufig Arbeitslosengeld weiterzuzahlen.© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2010
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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