15.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil20.08.2007

Bundesagentur für Arbeit muss für schwangere Arbeitslose mit Beschäf­ti­gungs­verbot zahlenSchwangerschaft ist keine Krankheit

Für arbeitslose schwangere Frauen, für die - z.B. aufgrund einer Risiko­schwan­ger­schaft - ein ärztliches Beschäf­ti­gungs­verbot ausgesprochen wurde, ist die Arbeitsagentur als "Ersatz­a­r­beitgeber" zuständig und nach dem Mutter­schutz­gesetz verantwortlich. Die Schwangere darf nicht auf Krankengeld der Kranken­ver­si­cherung verwiesen und vom weiteren Bezug von Arbeits­lo­sengeld ausgeschossen werden. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte eine heute 32jährige arbeitslose Frau aus Bad Nauheim keine weiteren Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten, weil ihr Arzt ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutter­schutz­gesetz ausgesprochen hatte. Die junge Frau hatte damals bereits drei Fehlgeburten hinter sich, daher betrachtete der behandelnde Gynäkologe die Schwangerschaft als risikobehaftet. Die Arbeitsagentur lehnte die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe mit dem Argument ab, durch das Beschäf­ti­gungs­verbot stehe die junge Frau ihren Vermitt­lungs­be­mü­hungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Da auch die Krankenkasse eine freiwillige Versicherung der Schwangeren aufgrund fehlender Vorver­si­che­rungs­zeiten ablehnte, war sie schließlich auf die Unterstützung durch Sozialhilfe angewiesen.

Während Beschäf­ti­gungs­verbot muss die Arbeitsagentur zahlen, nicht die Krankenkasse

Die Darmstädter Richter stellten jetzt klar, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit sei und daher Beschäf­ti­gungs­verbote nach dem Mutter­schutz­gesetz auch nicht gegenüber der Kranken­ver­si­cherung, sondern gegenüber dem Arbeitgeber ausgesprochen würden. Für Arbeitslose sei die Bundesagentur für Arbeit eine Art Ersatz­a­r­beitgeber, sie habe daher auch die Kosten von Beschäf­ti­gungs­verboten zu tragen. Gerade bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen jede Art der Beschäftigung als potentielle Gefahr für das werdende Leben eingestuft worden sei, würde das Schut­z­in­strument des Beschäf­ti­gungs­verbotes ins Leere laufen, wenn die Schwangere sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müsste. Die Arbeitsagentur wurde daher verurteilt, Arbeits­lo­sengeld bzw. -hilfe für den Zeitraum der Risiko­schwan­ger­schaft und des Beschäf­ti­gungs­verbotes zu zahlen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/07 des Hessischen Landessozialgerichts vom 21.08.2007

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