21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 10147

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Urteil11.11.2009Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 1 KR 152/08
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Oldenburg, Urteil, S 6 KR 2/07
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil11.11.2009

Krankenkasse hat kein Anspruch auf Herausgabe von Patien­ten­un­terlagen durch KrankenhausMittei­lungs­pflicht von Ärzten und Krankenhäusern besteht nur bei so genannten "dritt­ver­ur­sachten" Gesund­heits­schäden

Eine gesetzliche Krankenkasse hat keinen Anspruch darauf, von einem zugelassenen Krankenhaus die Herausgabe von bzw. Einsichtnahme in Behandlungs­unterlagen einer bei ihr versicherten Patientin zu fordern. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen.

Das Landes­so­zi­al­gericht stellte in seiner Entscheidung u. a. klar, dass die Regelung des § 294 a Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch (SGB V) Mittei­lungs­pflichten der Ärzte und Krankenhäuser gegenüber einer Krankenkasse nur bei so genannten "dritt­ver­ur­sachten" Gesund­heits­schäden begründet, jedoch nicht, wenn die Krankenkasse selbst - wie im vorliegenden Falle - die Kranken­hau­s­a­b­rechnung überprüfen und mögliche Erstat­tungs­ansprüche wegen zu Unrecht abgerechneter Leistungen geltend machen will. In derartigen Fällen kann die Krankenkasse nur über ein in § 275 SGB V geregeltes Prüfverfahren die Herausgabe der Behand­lungs­un­terlagen an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) verlangen.

Krankenkasse nimmt Revision nach rechtlichem Hinweis des Bundes­so­zi­al­ge­richts zurück

Die klagende gesetzliche Krankenkasse hatte die vom Landes­so­zi­al­gericht zugelassene Revision gegen dieses Urteil eingelegt (Az.: B 3 KR 16/09 R). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundes­so­zi­al­gericht am 12. August 2010 hat die Krankenkasse die Revision nun nach einem rechtlichen Hinweis des Bundes­so­zi­al­ge­richts zurückgenommen. Die Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts ist damit rechtskräftig.

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Für das Begehren einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein zugelassenes Krankenhaus auf Herausgabe der bzw. Einsichtnahme in die Behand­lungs­un­terlagen eines bei ihr versicherten Patienten ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG. Dies gilt auch, wenn die Einsicht in die Behand­lungs­un­terlagen der Prüfung eines etwaigen Schaden­s­er­satz­an­spruchs gegen das Krankenhaus bzw. dessen Ärzte, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen wäre, dienen soll.

2. Die Mittei­lungs­pflichten von Ärzten und Krankenhäusern an die gesetzlichen Krankenkassen nach § 294 a SGB V werden nur dann ausgelöst, wenn durch Dritte verursachte Gesund­heits­schäden in Rede stehen. Dritte in diesem Sinne sind weder das Krankenhaus selbst noch die dort tätigen Ärzte.

3. Soweit die gesetzliche Krankenkasse eine mögliche fehlerhafte Behandlung ihres Versicherten prüfen will, kann sie über das in § 275 SGB V geregelte Prüfverfahren die Herausgabe der Behand­lungs­un­terlagen an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) verlangen. Sie hat in derartigen Fällen jedoch keinen Anspruch auf die Herausgabe an sich selbst nach § 294 a SGB V.

4. Zu den Anforderungen an das Vorliegen von "Anhaltspunkten" und "Hinweisen" im Sinne von § 294 a Abs. 1 SGB V.

5. Zur aktiven und reaktiven Mittei­lungs­pflicht der in § 294 a Abs. 1 SGB V genannten Ärzte und Krankenhäuser gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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