Die klagende gesetzliche Krankenkasse hatte die vom Landessozialgericht zugelassene Revision gegen dieses Urteil eingelegt (Az.: B 3 KR 16/09 R). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht am 12. August 2010 hat die Krankenkasse die Revision nun nach einem rechtlichen Hinweis des Bundessozialgerichts zurückgenommen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist damit rechtskräftig.
1. Für das Begehren einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein zugelassenes Krankenhaus auf Herausgabe der bzw. Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen eines bei ihr versicherten Patienten ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG. Dies gilt auch, wenn die Einsicht in die Behandlungsunterlagen der Prüfung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gegen das Krankenhaus bzw. dessen Ärzte, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen wäre, dienen soll.
2. Die Mitteilungspflichten von Ärzten und Krankenhäusern an die gesetzlichen Krankenkassen nach § 294 a SGB V werden nur dann ausgelöst, wenn durch Dritte verursachte Gesundheitsschäden in Rede stehen. Dritte in diesem Sinne sind weder das Krankenhaus selbst noch die dort tätigen Ärzte.
3. Soweit die gesetzliche Krankenkasse eine mögliche fehlerhafte Behandlung ihres Versicherten prüfen will, kann sie über das in § 275 SGB V geregelte Prüfverfahren die Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) verlangen. Sie hat in derartigen Fällen jedoch keinen Anspruch auf die Herausgabe an sich selbst nach § 294 a SGB V.
4. Zu den Anforderungen an das Vorliegen von "Anhaltspunkten" und "Hinweisen" im Sinne von § 294 a Abs. 1 SGB V.
5. Zur aktiven und reaktiven Mitteilungspflicht der in § 294 a Abs. 1 SGB V genannten Ärzte und Krankenhäuser gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.