21.11.2024
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil16.12.2009

Pharma­her­steller unterliegt im Streit um Festbetrag für Choles­te­r­in­senker Sortis®Bildung von Festbe­trags­gruppe ist rechtmäßig und führt nicht zu Einschränkungen von Thera­pie­mög­lich­keiten

Das Pharmamittel zur Chorles­te­r­in­senkung Sortis® muss nicht aus der Festbe­trags­fest­setzung herausgenommen werden. Eine Bildung von Festbe­trags­gruppe ist rechtmäßig, da alle betroffenen Statine pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar sind. Das in Sortis® enthaltene Atorvastatin kann keinen Sonderstatus erhalten. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg.

Im Juli 2004 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss eine Festbe­trags­gruppe für HMG-CoA-Reduktasehemmer (Choles­te­r­in­senker, «Statine») gebildet, zu der neben vier anderen Wirkstoffen auch das in Sortis® enthaltene Atorvastatin gehört. Die Gruppenbildung war unter anderem von der Annahme geleitet, dass alle Statine pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar sind.

Erstatte Festbeträge liegen deutlich unter Apothe­ken­ver­kauf­spreis

Seit dem 01. Januar 2005 erstatten die Gesetzlichen Krankenkassen bei ärztlicher Verordnung von Statinen der Festbe­trags­gruppe hierauf nur noch bestimmte Festbeträge, die im Falle von Sortis® deutlich unter dem Apothe­ken­ver­kauf­spreis liegen, weil der Hersteller den Abgabepreis nicht auf den Festbetrag gesenkt hat. Der zuvor erhebliche Anteil von Sortis® an den verordneten und in Apotheken abgegebenen Statinen ist danach deutlich zurückgegangen.

Pharma­her­steller halten Festbe­trags­setzung für rechtswidrig

Die Festbe­trags­setzung wurde von den betroffenen Pharma­her­stellern angegriffen. Sie halten das Vorgehen des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses und der Spitzenverbände der Krankenkassen unter anderem deshalb für rechtswidrig, weil Atorvastatin aus medizinisch-pharma­ko­lo­gischen Gründen eine Sonderstellung unter den übrigen Statinen einnehme. Gleichzeitig haben sie eine Schaden­er­satzklage beim Landgericht Berlin erhoben, die angesichts des vor dem Landes­so­zi­al­gericht geführten Streits ausgesetzt worden ist.

Rechtsstreit für Durchführung weiterer Ermittlungen vertagt

Mit ihrer Klage gegen die Festbe­trags­fest­setzung hatten die Hersteller und Vertreiber von Sortis ® schon 2005 vor dem Sozialgericht Berlin keinen Erfolg (Urteil vom 22. November 2005, S 81 KR 3778/04)). Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hat dieses Urteil für den Zeitraum 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 bestätigt; für die Zeit danach ist der Rechtsstreit zur Durchführung weiterer Ermittlungen auf den 24. Februar 2010 vertagt.

Vorhaben der wirtschaft­li­cheren Arznei­mit­tel­ver­sorgung durch Angeordneten Festbeträgen beanstan­dungsfrei verwirklicht

Das Landes­so­zi­al­gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für den entscheidenden Zeitraum seien weder dem Gemeinsamen Bundesausschuss noch den Spitzen­ver­bänden der Krankenkassen Rechtsfehler unterlaufen. Das Verfahren sei entgegen der Auffassung der Klägerinnen frei von Willkür geführt worden. Die Bildung der Festbe­trags­gruppe sei rechtmäßig. Denn alle betroffenen Statine seien pharmakologisch-therapeutisch vergleichbar. Zur Einschränkung von Thera­pie­mög­lich­keiten komme es damit nicht. Medizinisch notwendige Verord­nung­s­al­ter­nativen stünden allen Versicherten der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung nach wie vor zur Verfügung. Das gesetz­ge­be­rische Ziel, die Arznei­mit­tel­ver­sorgung von Versicherten der Gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung wirtschaft­licher zu gestalten, werde mit den angeordneten Festbeträgen beanstan­dungsfrei verwirklicht.

Quelle: ra-online, LSG Berlin Brandenburg

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