21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 8335

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil15.07.2009

LSG Berlin-Brandenburg: Klage der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung im Streit um ambulante Kranken­h­aus­be­handlung abgewiesenKassenärztliche Bundes­ver­ei­nigung muss Überstimmung bei Mehrheits­ent­scheidung hinnehmen

Die Klage der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit hinsichtlich der Detail­re­ge­lungen der beschlossenen Richtlinie „Ambulante Behandlung im Krankenhaus“ wurde für unzulässig erklärt. Der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung fehle es für die Klage am stets erforderlichen subjektiven Recht. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg.

Die Kassenärztliche Bundes­ver­ei­nigung (KBV) wandte sich mit ihren Klagen gegen Detail­re­ge­lungen in der vom Gemeinsamen Bundesausschuss gegen die Stimmen der KBV-Vertreter beschlossenen Richtlinie „Ambulante Behandlung im Krankenhaus“. Sie will erreichen, dass der ambulanten Behandlung eines Versicherten in einem Krankenhaus stets die gesicherte Diagnose und die Überweisung durch einen nieder­ge­lassenen Facharzt vorausgehen (sog. „Facharztfilter). Einer unver­hält­nis­mäßigen Marktöffnung zu Lasten nieder­ge­lassener Spezialisten und zu Gunsten der Krankenhäuser soll so vorgebeugt werden.

Gericht weist Klage mangels Klagebefugnis ab

Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Klagen als unzulässig behandelt und keine inhaltliche Prüfung der beanstandeten Richtlinie vorgenommen. Für eine Klagebefugnis fehle es der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung am stets erforderlichen subjektiven Recht; es seien keine eigenen rechtlich geschützten Belange erkennbar, die durch die Richtlinie verletzt sein könnten. Als Körperschaft des Öffentlichen Rechts sei sie auf die ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben beschränkt. Damit habe sie vor allem die vertrag­s­ärztliche Versorgung sicherzustellen und die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Ein allgemein-berufs­po­li­tisches Mandat sei der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung nicht übertragen. Bei Mehrheits­ent­schei­dungen des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses überstimmt zu werden, müsse sie gegebenenfalls hinnehmen.

Quelle: ra-online, LSG Berlin-Brandenburg

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