Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil09.09.2026
Auf eigenes Risiko: Keine Sozialversicherungspflicht für Stuntman mit hohen Investitionen in Betriebsmittel
Ein für eine einzelne Filmszene engagierter Stuntman ist selbständig tätig – also nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt –, wenn er aufgrund betrieblicher Investitionen im Vorfeld des Einsatzes ein relevantes unternehmerisches Risiko trägt. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Die klagende Stuntproduktionsfirma (im Folgenden: Klägerin) übernimmt für Film- und Fernsehproduktionen den Dreh von Actionszenen. Sie organisiert die benötigten Personen und bereitet alles für die Filmszene vor. Außerdem koordiniert sie Regie, Kamera und Produktion. Im konkreten Fall sollte sie für eine deutsche Kriminal-Fernsehserie eine Prügelszene drehen. Da sie diese nicht ausschließlich mit festangestellten Stuntleuten realisieren konnte, engagierte sie für zwei Einsatztage einen weiteren Stuntman (im Folgenden: Kläger). Der Kläger ließ sich in der Szene vereinbarungsgemäß verprügeln und stellte der Klägerin anschließend für seine Dienste eine Rechnung, die auch eine Pauschale für die eingesetzte eigene Stuntausstattung beinhaltete.
Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in einem sog. Statusfeststellungsverfahren fest, dass für den Kläger an den beiden Einsatztagen Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung bestanden habe. Sie argumentierte, dass ein unternehmerisches Risiko des Klägers nicht zu erkennen sei, da er die genutzten Betriebsmittel nicht für den konkret zu beurteilenden Auftrag angeschafft habe.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin im Jahr 2024 zu Gunsten der Klägerin und des Klägers entschieden und hat den Statusfeststellungsbescheid der Rentenversicherung aufgehoben.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 9. September 2026 nunmehr die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig sei, richte sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägten. Im Falle des Klägers würden bei einer Gesamtabwägung die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale überwiegen.
Der Kläger sei zwar während der Proben und während des Drehs arbeitsteilig in einem Team mit Mitarbeitern der Klägerin tätig gewesen; die hierdurch bedingte Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin sei aufgrund des kurzen Zeitraums von zwei Tagen aber nur schwach ausgeprägt gewesen. Auch sei der Kläger durch Vorgaben der Regie und der von der Klägerin eingesetzten Stuntkoordinatorin nur in geringem Maße weisungsgebunden gewesen.
Entscheidend für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass der Kläger ein relevantes unternehmerisches Risiko getragen habe. Er habe im Vorfeld seines Einsatzes (und ohne Bezug zu einem konkreten Auftrag) in erheblichem Umfang Kapital für die Anschaffung von Betriebsmitteln wie zum Beispiel Seiltechnik, eine Schutzausrüstung, Stuntfahrzeuge, Matten und Werkzeug aufgewendet. Außerdem habe er Zeit und Kosten in Aus- und Weiterbildungen investiert und habe Miete für Trainings- und Werkstätten zahlen müssen. Die Vergütung, die er von der Klägerin für die während der Produktion der Filmszene eingesetzten Betriebsmittel erhalten habe, schmälere nicht das unternehmerische Risiko. Zum Zeitpunkt der Investitionen sei nämlich ungewiss gewesen, ob sich diese aufgrund von künftigen Aufträgen rechnen würden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Rentenversicherung kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2026
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)