21.11.2024
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Dokument-Nr. 5056

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Urteil16.10.2007Landessozialgericht Berlin-BrandenburgL 12 AL 318/06
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Berlin, Urteil29.05.2006, S 77 AL 961/06
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil16.10.2007

Weniger Arbeits­lo­sengeld nach ElternzeitPauscha­l­re­gelung ist verfas­sungs­konform

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hat eine Grund­sat­z­ent­scheidung zur Bemessung des Arbeits­lo­sen­geldes nach Ablauf einer Elternzeit getroffen und eine anders lautende Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 29. Mai 2006, S 77 AL 961/06) aufgehoben.

Die auf Zahlung höheren Arbeits­lo­sen­geldes gerichtete Klage wurde abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Fall einer Betriebswirtin, die nach fünfjähriger Elternzeit zunächst ihre alte (besser dotierte) Beschäftigung wieder aufgenommen hatte, dann aber nach weniger als vier Monaten aus dringenden betrieblichen Gründen entlassen wurde. Ihr Arbeits­lo­sengeld wurde entsprechend den ab dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften auf der Grundlage einer (in diesem Fall nachteiligen) Pauscha­l­re­gelung bemessen.

Nach dem nun aufgehobenen Urteil der ersten Instanz sollte im Wege der so genannten verfas­sungs­kon­formen Auslegung ein höheres, zuletzt vor der Elternzeit tatsächlich erzieltes Arbeits­ein­kommen zugrunde gelegt werden. Das hält der Senat für unvereinbar mit dem Gesetz, das den Rückgriff auf tatsächliches Arbeits­ein­kommen nur vorsieht, wenn es mindestens für 150 Tage in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Arbeits­lo­sigkeit erzielt worden ist (§ 132 Abs. 1 SGB III). Diese Vorgabe sei, so der Senat, keiner weiteren Auslegung zugänglich. Auch von der Verfas­sungs­wid­rigkeit der maßgeblichen Vorschriften hat der Senat sich nicht überzeugen können und deswegen das Verfahren nicht ausgesetzt und dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt.

Maßgebend für den Senat war insoweit, dass der Gesetzgeber lediglich den Arbeitsmarkt widerspiegele, wenn er bei der Bemessung des Arbeits­lo­sen­geldes für Mütter, die nach Rückkehr in das Arbeitsleben arbeitslos geworden sind, nicht an das vor der Elternzeit erzielte Arbeitsentgelt anknüpfe. Die der Pauschal­be­messung zugrunde liegende Einschätzung, dass längere Zeiträume ohne Berufstätigkeit typischerweise zu einem geringeren Arbeits­ein­kommen als bei fortgesetzter Tätigkeit führen, erscheine nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Elternzeit gebe keinen Anspruch auf unveränderte Weiter­be­schäf­tigung, der über das letzte Arbeits­ver­hältnis hinausgehe. Der Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft aus Art. 6 Abs. 4 des Grundgesetzes gehe auch nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht so weit, dass jeglicher wirtschaftliche Nachteil ausgeglichen werden müsse, der mit der Kindererziehung im Zusammenhang stehe. Zulässig sei danach, auch für wieder in den Beruf eingestiegene Mütter sicherzustellen, dass das Arbeits­lo­sengeld nicht höher als das im Falle einer Beschäftigung zu erwartende Arbeits­ein­kommen sei. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Pauscha­l­re­gelung im Einzelfall auch günstig für die Betroffenen auswirke, wenn deren letztes Arbeitsentgelt vor der Elternzeit eher niedrig lag.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2007

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