11.12.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 11255

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil25.01.2011

LSG Baden-Württemberg: Unfallrente wird nicht auf Witwerrente angerechnetVerletztenrente bleibt als steuerfreie Einnahme anrechnungsfrei

Verletztenrente, die ein verwitweter Altersrentner aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung bezieht, darf von der Renten­ver­si­cherung nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerechnet werden. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte nach dem Tod seiner Ehefrau Witwerrente beantragt. Neben seiner Altersrente in Höhe von ca. 1.000 Euro monatlich erhält er von der Unfallversicherung auch eine Verletztenrente von rund 675 Euro.

Renten­ver­si­che­rungs­träger berücksichtigt sowohl Altersrente als auch Unfallrente anteilig als Einkommen

Die Witwerrente wurde dem Kläger zwar bewilligt, allerdings nicht ausbezahlt, da nach Auffassung des Renten­ver­si­che­rungs­trägers sowohl die eigene Altersrente als auch die Unfallrente anteilig als Einkommen zu berücksichtigen seien und den maßgeblichen Freibetrag übersteigen.

Renten­ver­si­cherung muss Kläger ab April 2008 höhere Witwerrente auszahlen

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg gab - im Gegensatz zum Sozialgericht - der Auffassung des Klägers Recht, wonach die Verletztenrente als steuerfreie Einnahme anrechnungsfrei bleiben müsse. Dafür spreche, so das Gericht, neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die Entste­hungs­ge­schichte. Denn die maßgebliche Vorschrift sei nach der Geset­zes­be­gründung gerade deshalb geschaffen worden, um einen Gleichlauf zwischen Steuerrecht und Sozialrecht bei der Frage des anrechenbaren Einkommens zu schaffen. Auch wenn die maßgebliche Vorschrift aufgrund des Umstands, dass die Unfallrente dort auch als - grundsätzlich anzurechnendes - Erwer­b­s­er­sat­zein­kommen aufgeführt wird, keine eindeutige Zuordnung zulasse, sprächen Wortlaut und Entste­hungs­ge­schichte maßgeblich dagegen. Das Gericht kam letztlich zu der Auffassung, dass die beklagte Renten­ver­si­cherung dem Kläger ab April 2008 ein um rund 220 Euro monatlich höhere Witwerrente zu bezahlen hat.

§ 18 a Sozial­ge­setzbuch Viertes Buch

Art des zu berück­sich­ti­genden Einkommens

1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen

1. Erwer­b­s­ein­kommen,

2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwer­b­s­ein­kommen zu ersetzen (Erwer­b­s­er­sat­zein­kommen),

3. Vermö­gen­s­ein­kommen und

4. Elterngeld

Nicht zu berücksichtigen sind

1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes mit Ausnahme der Aufsto­ckungs­beträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwer­b­s­er­sat­zein­kommen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 und

2. Einnahmen aus Alters­vor­sor­ge­ver­trägen, soweit sie nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkom­men­steu­er­ge­setzes gefördert worden sind.

[…]

(3) Erwer­b­s­er­sat­zein­kommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind

[…]

4. die Verletztenrente der Unfall­ver­si­cherung, soweit sie einen der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84 a Satz 1 und 2 des Bundes­ver­sor­gungs­ge­setzes entsprechenden Betrag übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberück­sichtigt; bei einer Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit um 20 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit um 10 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindest­grundrente anzusetzen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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