21.11.2024
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Dokument-Nr. 3752

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Urteil12.07.2006Landessozialgericht Baden-WürttembergL 5 KR 4868/05
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil12.07.2006

Unein­sich­tigkeit kostet Geld - Gericht verhängt 400,- EUR Missbrauchs­gebührIm Verfahren gegen die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rungs­pflicht muss uneinsichtiger Kläger Kosten seiner Klage tragen

In seiner mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2006 hat der 5. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg gegen einen Kläger eine Missbrauchs­gebühr in Höhe von 400 € verhängt, weil er sich zur Überzeugung des Senats völlig uneinsichtig gegenüber der eindeutigen Rechtslage zeigte.

Der Kläger war in der Vergangenheit auf Grund des Überschreitens der Beitrags­be­mes­sungs­grenze privat kranken­ver­sichert. Nach einem Wechsel in ein neues Arbeits­ver­hältnis, in dem der Kläger nunmehr ein unter der Beitrags­be­mes­sungs­grenze liegendes Entgelt erzielt, wurde er von seinem Arbeitgeber bei einer Betrie­bs­kran­kenkasse pflicht­ver­sichert. Hiergegen wandte sich der Kläger, da er weiterhin privat versichert bleiben wollte.

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Kläger bereits vor dem Sozialgericht Konstanz und im Beschwer­de­ver­fahren vor dem 5. Senat begehrt, festzustellen, dass er nicht pflicht­ver­sichert sei, sondern sich weiterhin privat versichern könne. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landes­so­zi­al­gericht haben den vorläufigen Rechts­schutz­antrag abgelehnt unter ausführlicher Darstellung der eindeutigen Rechtslage.

Im Klage- und Berufungs­ver­fahren hat der Kläger nach wie vor ohne Einschränkung seine im Widerspruch dazu stehende Auffassung und ohne sich mit der Gegenmeinung überhaupt ausein­an­der­zu­setzen wiederholt. Auch nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden 5. Senat des LSG auf die Möglichkeit der Verhängung einer so genannten Missbrauchsgebühr beharrte der Kläger stur auf seinem Standpunkt. Der Senat wies daraufhin mit Urteil vom 12.07.2006 die Berufung zurück und verhängte gegen den Kläger daneben eine Missbrauchs­gebühr in Höhe von 400 € .

Siehe auch:

Verhängung einer Missbrauchs­gebühr gegen Prozess­be­voll­mächtigte (Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Beschluss v. 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05 -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

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