18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 3789

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Vergleich15.12.2006Landessozialgericht Baden-WürttembergL 4 KR 4343/04
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Vergleich15.12.2006

Auch Versicherte im Betreuten Wohnen erhalten häusliche KrankenpflegeGericht stärkt Senioren-Rechte

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hat über eine Rechtsfrage verhandelt, die für die Wohnformen des betreuten Wohnens von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechts­auf­fassung des Gerichts führt das Leben in einem betreuten Wohnen nicht zu einem geminderten Kranken­ver­si­che­rungs­schutz.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Frage, ob die beklagte Krankenkasse für die häusliche Krankenpflege einer Seniorin aus Osterburken, Landkreis Neckar-Odenwald, aufzukommen hat. Die häusliche Krankenpflege wird von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung u. a. gewährt, um eine stationäre Kranken­h­aus­be­handlung zu vermeiden oder um eine ambulante ärztliche Behandlung einer akuten Erkrankung zu unterstützen und zu sichern. Voraussetzung ist, dass der Versicherte in einem eigenen Haushalt lebt.

Dies hat die beklagte Krankenkasse im vorliegenden Rechtsstreit bestritten. Die Klägerin wohnte in einer abgeschlossenen Zweizim­mer­wohnung in einem Gebäudekomplex, in dem sich neben solchen Wohnungen auch ein Pflegeheim befindet. Sie hatte mit dem Eigentümer des Gebäudes einen Mietvertrag abgeschlossen. Daneben hatte sie in einem Vertrag mit einem Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen Leistungen aus dem hauswirt­schaft­lichen Bereich vereinbart, wie zum Beispiel Reinigung der Wohnung, Einkaufen, Frühstück, Mittagessen und Abendessen.

Als bei der Klägerin eine Herzerkrankung auftrat, verordnete ihr Arzt häusliche Krankenpflege, weil ihr durch einen Pflegedienst die erforderlichen Medikamente verabreicht werden sollten. Die beklagte Krankenkassen bestritt zwar nicht, dass diese Leistung aus medizinischen Gründen erforderlich war, dennoch lehnte sie die Übernahme der hieraus entstehenden Kosten ab. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die Klägerin führe keinen eigenen Haushalt. Sie bewohne zwar eine abgeschlossene Wohnung, habe aber sämtliche hauswirt­schaft­lichen Verrichtungen an einer Firma abgegeben, weshalb kein eigener Haushalt mehr vorliege.

Mit dieser Argumentationen behielt die beklagte Krankenkasse im erstin­sta­nz­lichen Verfahren Recht. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin wurde der Rechtsstreit vor dem Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg mündlich verhandelt. Der Senat machte im Rahmen der Erörterung mit den Beteiligten deutlich, dass auch in den so genannten Wohnformen des betreuten Wohnens von einem eigenen Haushalt auszugehen sei, solange keine rechtliche Verbindung zwischen dem Mietvertrag und dem Vertrag über die Erbringung anderer Dienst­leis­tungen bestehe. Vorliegend sei auch nicht zu erkennen, dass der Mietvertrag zwingend mit der Vereinbarung bestimmter Dienst­leis­tungen oder umgekehrt bestimmte Dienst­leis­tungen zwingend mit dem Abschluss des Mietvertrags gekoppelt gewesen seien. Die Klägerin sei also frei gewesen, für einzelne Verrichtungen professionelle Hilfe einzukaufen.

Die Beteiligten einigten sich schließlich auf einen Vergleich. Die beklagte Krankenkasse übernahm dem Grunde nach die Kosten der häuslichen Krankenpflege abzüglich der von der Klägerin nach allgemeinen Regeln zu übernehmenden Zuzahlungen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 29.12.2006

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