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Dokument-Nr. 18645

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss27.05.2014

Wohnraumbedarf für Besuchskinder eines Hartz-IV-Empfängers wird nur zur Hälfte berücksichtigtUmgangsecht rechtfertigt keine volle Berück­sich­tigung

Der für die Besuchskinder benötigte Wohnraum wird bei einem Hartz-IV-Empfänger nur zur Hälfte berücksichtigt. Das Umgangsrecht rechtfertigt keine volle Berück­sich­tigung. Anstatt den vollen 15 qm werden daher nur 7,5 qm pro Kind bei der Wohnungsgröße berücksichtigt. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Hartz-IV-Empfänger im Rahmen seines Umgangsrechts regelmäßig mittwochs, jedes 2. Wochenende sowie während der Hälfte der Ferien Besuch von seinen drei Kindern. Aufgrund dessen war er der Meinung, dass ihm der Wohnraum eines 4-Personen-Haushalts und somit eine Wohnungsgröße von 90 qm zustehe. Da sowohl die Arbeitsagentur als auch das Sozialgericht Mannheim dies anders sahen, musste sich nunmehr das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf 90 qm Wohnung

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg führte zum Fall aus, dass der Besuch von Kindern im Rahmen des Umgangsrechts des ALG-II-Empfängers den Wohnraumbedarf erhöht. Aufgrund des grund­recht­lichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG) bestehe insofern eine besondere Förde­rungs­pflicht. Dies habe jedoch nicht bedeutet, dass dem Leistungsempfänger eine für einen 4-Personen-Haushalt maßgebliche Wohnungsgröße von 90 qm zusteht.

Hälftige Berück­sich­tigung der Besuchskinder beim Wohnraumbedarf

Zwar erhöhe sich der Raumbedarf für jedes Kind des Leistungs­emp­fängers auf je 15 qm, so das Landes­so­zi­al­gericht weiter. Dies gelte aber nur dann, wenn die Kinder dauerhaft im Haushalt leben. Dies sei hier hingegen nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe der Leistungs­emp­fänger nur im Rahmen seines Umgangsrechts Besuch von seinen Kindern erhalten. In einem solchen Fall sei nicht von einem vollen, sondern nur von einem halben Raumbedarf pro Kind auszugehen. Es sei zu beachten, dass staatliche Leistungen die Ausübung des Umgangsrechts nur ermöglichen und nicht optimieren sollen.

Anspruch auf Wohnungsgröße von 67,5 qm bestand

Ausgehend von der angemessenen Wohnungsgröße für einen 1-Personen-Haushalt von 45 qm und den drei Kindern habe sich nach Rechnung des Landes­so­zi­al­ge­richts ein erhöhter Wohnraumbedarf von 67,5 qm ergeben (15 qm x 3 Kinder : 2 + 45 qm).

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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