Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss11.07.2013
Arztaufzeichnungen in Praxisunterlagen genügen nicht zur ärztlichen Feststellung der ArbeitsunfähigkeitVoraussetzung ist schriftliche Erklärung zwecks Übergabe an Versicherten, Arbeitgeber oder Krankenkasse (sog. Krankenschein)
Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit setzt das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung voraus, die dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse ausgehändigt wird. Dieser Anforderung genügen nicht die persönlichen Aufzeichnungen des Arztes in seinen Unterlagen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die persönlichen Aufzeichnungen des Arztes in seinen Unterlagen genügen und damit ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Anspruch auf Krankengeld setzt Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg führte dazu aus, dass ein Anspruch auf Krankengeld etwa dann besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (§§ 44 Abs. 1, 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V).
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit setzt Vorliegen einer schriftlichen Erklärung voraus
Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit könne zwar auch anders als durch Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke erfolgen, so das Landessozialgericht weiter. Voraussetzung dafür sei aber das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung, die dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse ausgehändigt wird (sog. Krankenschein). Dieser Anforderung genügen die Aufzeichnungen des Arztes in seinen Praxisunterlagen nicht. Diese enthalten daher keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Urteil des BSG vom 10.05.2012 unerheblich
Dies gelte nach Auffassung des Landessozialgerichts unabhängig von der vom Bundessozialgericht (Urt. v. 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R = BSGE 111, 18) getroffenen Unterscheidung zwischen der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, der Bescheinigung der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der Meldung der Arbeitsunfähigkeit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2014
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)