18.01.2025
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18.01.2025  
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss11.07.2013

Arztauf­zeich­nungen in Praxis­un­terlagen genügen nicht zur ärztlichen Feststellung der Arbeits­un­fä­higkeitVoraussetzung ist schriftliche Erklärung zwecks Übergabe an Versicherten, Arbeitgeber oder Krankenkasse (sog. Krankenschein)

Die ärztliche Feststellung der Arbeits­un­fä­higkeit setzt das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung voraus, die dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse ausgehändigt wird. Dieser Anforderung genügen nicht die persönlichen Aufzeichnungen des Arztes in seinen Unterlagen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die persönlichen Aufzeichnungen des Arztes in seinen Unterlagen genügen und damit ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Anspruch auf Krankengeld setzt Feststellung der Arbeits­un­fä­higkeit voraus

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg führte dazu aus, dass ein Anspruch auf Krankengeld etwa dann besteht, wenn die Arbeits­un­fä­higkeit ärztlich festgestellt wird (§§ 44 Abs. 1, 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Feststellung der Arbeits­un­fä­higkeit setzt Vorliegen einer schriftlichen Erklärung voraus

Die ärztliche Feststellung der Arbeits­un­fä­higkeit könne zwar auch anders als durch Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke erfolgen, so das Landes­so­zi­al­gericht weiter. Voraussetzung dafür sei aber das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung, die dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse ausgehändigt wird (sog. Krankenschein). Dieser Anforderung genügen die Aufzeichnungen des Arztes in seinen Praxis­un­terlagen nicht. Diese enthalten daher keine ärztliche Feststellung der Arbeits­un­fä­higkeit.

Urteil des BSG vom 10.05.2012 unerheblich

Dies gelte nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts unabhängig von der vom Bundes­so­zi­al­gericht (Urt. v. 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R = BSGE 111, 18) getroffenen Unterscheidung zwischen der ärztlichen Feststellung der Arbeits­un­fä­higkeit, der Bescheinigung der ärztlich festgestellten Arbeits­un­fä­higkeit und der Meldung der Arbeits­un­fä­higkeit.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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