18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 26627

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Beschluss05.10.2017Landessozialgericht Baden-WürttembergL 10 R 2599/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 71Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 71
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Vorinstanz:
  • Sozialgericht Karlsruhe, Urteil19.06.2017, S 5 R 155/17
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss05.10.2017

Erbe muss Renten­über­zah­lungen bei fehlendem Erhalt der Renten­leis­tungen nicht zurückerstattenKeine Haftung nach § 118 Abs. 4 SGB VI und § 50 Abs. 2 SGB X

Ein Erbe muss Renten­über­zah­lungen nicht gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI und § 50 Abs. 2 SGB X zurückerstatten, wenn er von den Renten­leis­tungen tatsächlich nichts erhielt und über die Renten­leis­tungen nicht verfügte. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in Griechenland wohnender Rentner verstarb im Juli 2013. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung erfuhr von dem Tod jedoch erst im Dezember 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden weiterhin die Altersrente und eine Witwenrente auf das griechische Konto des verstorbenen Rentners in Höhe von insgesamt ca. 13.100 Euro gezahlt. Die monatlichen Rentenzahlungen wurden vermutlich vom Sohn des Verstorbenen vom Konto abgehoben, der zusammen mit seinem Vater im Haus lebte und ihn pflegte. Neben dem Sohn beerbten zudem drei Töchter den Verstorbenen, die in Deutschland lebten. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung beanspruchte nunmehr von einer der Töchter die Rückzahlung der Renten­leis­tungen in Höhe ihres nach griechischem Recht zustehenden Erbteils von einem Viertel. Diese wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Hinweis, dass sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater und auch keinen Zugriff auf das Konto ihres Vaters gehabt hätte. Sie habe auch nichts aus der Erbschaft erhalten. Sie erhob daher Klage gegen die Rückzah­lungs­ver­pflichtung.

Sozialgericht gibt Klage statt

Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach bestehe keine Rückzahlungspflicht der Klägerin. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Landes­so­zi­al­gericht verneint ebenfalls Rückzah­lungs­pflicht

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückerstattung der Renten­über­zah­lungen zu.

Rückerstattung nur bei Erhalt oder Verfügung über Renten­leis­tungen

Ein Anspruch auf Rückerstattung nach § 118 Abs. 4 SGB VI scheide aus, so das Landes­so­zi­al­gericht. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Klägerin entweder Empfängerin der Renten­leis­tungen gewesen sei oder über die Renten­leis­tungen verfügt habe. Beides sei aber nicht der Fall gewesen. Insbesondere reiche die bloße Rechtsstellung der Klägerin als Erbin und damit als neue Kontoinhaberin nicht aus, die Eigenschaft als Empfängerin oder Verfügende zu begründen. Denn die Klägerin sei an einer entsprechenden Vermö­gen­ver­schiebung auf dem Konto auch nicht wenigstens mittelbar beteiligt gewesen. Ebenfalls scheide ein Anspruch aus § 50 Abs. 2 SGB X aus. Denn überzahlte Leistungen können nur von demjenigen zurückgefordert werden, der sie tatsächlich zu Unrecht erhalten habe. Die Klägerin habe aber von den Renten­über­zah­lungen nichts erhalten.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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