Dokument-Nr. 15540
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- WuM 2001, 556Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 556
Landgericht Zwickau Urteil01.06.2001
Halten von Papageien und Kakadus im Freien für eine Stunde am Tag zulässigSchutz des Ruhebedürfnisses vor unzumutbaren ortsunüblichen Lärm
Papageien und Kakadus dürfen in einem Wohngebiet nur eine Stunde am Tag im Freien gehalten werden. Denn das Ruhebedürfnis der Nachbarn ist zu schützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Zwickau hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hielt der Bewohner eines Einfamilienhauses in seinem Garten zwei Papageien und zwei Kakadus in einer Voliere. Aufgrund der von den Vögeln ausgehende Lärm, fühlte sich ein Nachbar gestört. Er verlangte daher von dem Vogelbesitzer die Vogelhaltung im Garten vollständig zu unterlassen. Der Vogelbesitzer meinte, dass von den Vögeln kein unüblicher Lärm für eine Einfamilienhaussiedlung ausgehe und weigerte sich dem Begehren des Nachbarn nachzukommen. Dieser erhob daraufhin Klage.
Begrenzung der Vogelhaltung auf eine Stunde am Tag
Das Landgericht Zwickau entschied teilweise zu Gunsten des Nachbarn. Es verpflichtete den Vogelbesitzer, die Vogeltierhaltung auf eine Stunde täglich zu begrenzen. Dafür haben ihm die Zeiten von 9 bis 12 Uhr sowie von 15 bis 18 Uhr zugestanden. Der Nachbar habe außerhalb dieser Zeiten den von den Vögeln ausgehenden erheblichen Lärm gar nicht und innerhalb der genannten Zeiten nur eine Stunde hinnehmen müssen. Denn in einem Wohngebiet sei das Ruhebedürfnis der Nachbarn zu beachten.
Anspruch auf vollständige Unterlassung der Vogelhaltung bestand nicht
Der Anspruch auf vollständige Unterlassung der Vogelhaltung habe nach Ansicht des Landgerichts nicht bestanden. Vielmehr mussten die jeweiligen nachbarlichen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Halten von exotischen Vögeln nicht vollkommen unüblich sei. Papageien oder auch Wellensittiche gehören ebenfalls mit zu den typischen Haustieren. Zudem habe es die artgerechte Haltung erfordert, dass die Tiere ab und an die Möglichkeit haben ins Freie zu gelangen. Dafür hielt das Landgericht einen einstündigen Aufenthalt für angemessen.
Geräusche durch exotische Vögel nicht ortsüblich
Außerdem seien die von exotischen Vögeln ausgehenden Geräusche nach Auffassung des Gerichts selbst für ländliche Gebiete nicht als ortsüblich zu bezeichnen. Denn der Lärm sei nicht mit Geräuschen vergleichbar, die von einheimischen Vögeln, wie etwa Hühner oder Hähne, stammen. Vor allem da von ihnen kein Dauerlärm ausgehe. Demgegenüber handele es sich bei Kakadus und Papageien um gesellige Tiere, die einen ohrenbetäubenden Lärm verursachen können. Diese Geräuschentwicklung gehe über das hinaus, was von einheimischen Tieren zu erwarten sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: Landgericht Zwickau, ra-online (zt/WuM 2001, 556/rb)
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