21.11.2024
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Landgericht Wuppertal Urteil26.04.2012

Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei telefonischer Bestellung von Heizöl gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGBKaufpreis des Heizöls unterliegt keiner Preisschwankung

Bestellt ein Verbraucher über das Telefon Heizöl, so steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Dieses ist nicht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen, da der Kaufpreis des Heizöls keiner Preisschwankung unterliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestellte ein Verbraucher im November 2008 per Telefon 4.200 l Heizöl zum Preis von fast 2.870 Euro. Da er den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrief und die Verkäuferin des Heizöls den Widerruf nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Amtsgericht bejaht Anspruch auf Kaufpreis

Das Amtsgericht Solingen bejahte einen Anspruch der Verkäuferin auf den Kaufpreis. Dem Verbraucher habe ein Widerrufsrecht nicht zugestanden. Es habe insofern der Ausschlussgrund des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB (neu: § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB) gegriffen. Gegen diese Entscheidung legte der Verbraucher Berufung ein.

Landgericht hält Widerrufsrecht für gegeben

Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten des Verbrauchers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Verbraucher habe ein Widerrufsrecht zugestanden. Der Ausschlussgrund des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB (neu: § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB) sei nicht anwendbar gewesen, da der Vertrag nicht die Lieferung einer Ware zum Gegenstand gehabt habe, dessen Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege. Zwar werde Öl an Börsen gehandelt. Hintergrund der Vorschrift sei jedoch, dass ein Widerrufsrecht mit dem vom Zufall abhängigen (aleatorischen) Charakter solcher Verträge im Widerspruch stünde. Dies sei beim Kauf von Heizöl aber nicht der Fall.

Kaufpreis des Heizöls unterliegt keiner Preisschwankung

Der Kaufpreis des Heizöls habe keinen Schwankungen unterlegen, so das Landgericht. Vielmehr sei er fest vereinbart gewesen. Für beide Parteien sei beim Vertragsschluss der Preis der Ware sicher vorhersehbar gewesen. Nicht sicher vorhersehbar sei lediglich gewesen, ob der Preis zum Zeitpunkt der Lieferung noch günstig sein werde. Dieser Umstand verleihe dem Geschäft jedoch keinen aleatorischen Charakter.

Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)

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