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Dokument-Nr. 10440

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Beschluss19.10.2010Landgericht Wuppertal25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2011, 245Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 245
  • ITRB 2011, 57Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 57
  • MMR 2011, 65Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 65
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ergänzende Informationen

Landgericht Wuppertal Beschluss19.10.2010

„Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nicht strafbarKeine Strafbarkeit nach Straf­tat­be­ständen des Telekom­mu­ni­kations­gesetzes, Bundes­datenschutz­gesetzes oder Straf­ge­setzbuchs

Das sog. "Schwarzsurfen" in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nicht strafbar. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

Anlass für die Entscheidung des Landgerichts war eine sofortige Beschwerde der Staats­an­walt­schaft Wuppertal gegen einen Nichter­öff­nungs­be­schluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010. Die Staats­an­walt­schaft hatte vor dem Amtsgericht die Eröffnung der Haupt­ver­handlung gegen einen Angeschuldigten beantragt, dem sie vorwarf, mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk eingewählt haben soll, um so das Internet nutzen zu können, ohne dafür Geld zahlen zu müssen. Das Amtsgericht hatte in dem angegriffenen Beschluss eine Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint und eine Eröffnung der Haupt­ver­handlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die 5. große Strafkammer des Landgerichts hat diese rechtliche Bewertung nun bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staats­an­walt­schaft als unbegründet verworfen.

Schwarzsurfen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar

Die Kammer verneint die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt.

Keine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz

Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz (TKG) hält die Kammer nicht für gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­partnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern der Einwählende selbst Teilnehmer eines Kommu­ni­ka­ti­o­ns­vorgangs werde.

Keine Strafbarkeit wegen unbefugten Abrufens oder Sich- Verschaffens perso­nen­be­zogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundes­da­ten­schutz­gesetz

Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich- Verschaffens perso­nen­be­zogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundes­da­ten­schutz­gesetz (BDSG). Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs würden perso­nen­be­zogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG abgerufen.

Keine Strafbarkeit nach Tatbeständen aus dem Strafgesetzbuch

Auch Straf­tat­be­stände des Straf­ge­setzbuchs hält die Kammer nicht für erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202 a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202 b StGB, wegen eines versuchten Compu­ter­be­truges gemäß §§ 263 a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB sei nicht gegeben.

Quelle: ra-online, Landgericht Wuppertal

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