Dokument-Nr. 26616
Permalink https://urteile.news/
- NWB 2018, 3143Zeitschrift: NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht (NWB), Jahrgang: 2018, Seite: 3143
Landgericht Würzburg Beschluss13.09.2018
Rechtsanwalt kann wegen Verstoßes gegen die DSGVO Mitbewerber abmahnenBestehen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
Ein Rechtsanwalt kann wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Mitbewerber abmahnen. Dem Rechtsanwalt steht insofern gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Dies hat das Landgericht Würzburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Rechtsanwältin von einem Mitbewerber abgemahnt, weil seiner Meinung nach die Webseite der Rechtsanwältin gegen die DSGVO verstoßen hatte. Es fehlte tatsächlich eine Datenschutzerklärung, die von der DSGVO vorgeschrieben war. Die Rechtsanwältin weigerte sich die Abmahnung zu akzeptieren und die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ihrer Meinung nach rechtfertigen Verstöße gegen die DSGVO keine Abmahnungen durch Mitbewerber. Der Mitbewerber sah dies anders und stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung
Das Landgericht Würzburg entschied zu Gunsten des Mitbewerbers. Ihm stehe nach § 8 Abs. 1 UWG der Anspruch auf Unterlassung zu. Die Rechtsanwältin habe gegen Vorschriften verstoßen, bei denen es sich um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 3 a UWG handle. Sie habe somit vom Mitbewerber abgemahnt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2018
Quelle: Landgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss26616
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.