21.11.2024
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Landgericht Bochum Urteil07.08.2018

Kein Anspruch des Mitbewerbers auf Unterlassung bei Verstoß gegen Daten­schutz­grund­verordnungMitbewerber darf Verstoß nicht abmahnen

Ein Mitbewerber darf einen Verstoß gegen die Daten­schutz­grund­verordnung (DSGVO) nicht abmahnen, da ihm insofern kein Anspruch auf Unterlassung zusteht. Dies hat das Landgericht Bochum entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall mahnte ein Onlinehändler im Juni 2018 einen Mitbewerber unter anderem wegen Verstößen gegen die DSGVO ab. Da sich der Mitbewerber weigerte die Abmahnung zu akzeptieren, beantragte der Onlinehändler den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung bei Verstoß gegen DSGVO

Das Landgericht Bochum entschied gegen den Onlinehändler. Diesem stehe kein Anspruch auf Unterlassung wegen der Verstöße gegen die DSGVO zu. Die Verordnung enthalte in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende und abschließende Regelung. Nicht jedem Verband stehe danach ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinn­er­zie­lungs­absicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus sei zu schließen, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht habe zulassen wollen.

Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (vt/rb)

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