21.11.2024
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Landgericht Waldshut-Tiengen Urteil20.12.2018

Bayer Vital GmbH haftet nicht für mögliche Gesund­heits­schäden durch Verhü­tungs­mittels "Yasminelle"Lungenembolie und Kreislauf­zusammen­bruch mit Herzstillstand nicht zweifelsfrei auf Einnahme des Verhü­tungs­mittels zurückzuführen

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen möglicher Gesund­heits­schäden durch die Einnahme des Verhü­tungs­mittels "Yasminelle" abgewiesen, da für die erlittene Lungenembolie sowie einen Kreislauf­zusammen­bruch mit Herzstillstand auch eine erfolgte Lang­strecken­flug­reise als alternative Ursache in Betracht kam.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erlitt im Juli 2009 eine beidseitige Lungenembolie sowie einen Kreis­lauf­zu­sam­menbruch mit Herzstillstand und machte dafür das von der Beklagten in Verkehr gebrachte Verhüt­tungs­mittel "Yasminelle" mit dem Wirkstoff Drospirenon verantwortlich, mit dessen Einnahme sie auf ärztliche Verordnung im Oktober 2008 begonnen hatte. Erste Beschwerden - wie etwa schnelle Erschöpfung und teilweise Atemnot - traten bereits Ende März 2009 auf, kurz nachdem die Klägerin von einer dreiwöchigen Thailand­flu­greise zurückgekehrt war.

LG verneint Haftung der Beklagten für Gesund­heits­schäden

Das Landgericht Waldshut-Tiengen lehnte eine Haftung der Beklagten für die Gesundheitsschäden der Klägerin ab. Jede der in Betracht gezogenen Anspruchs­grundlagen (§ 84 AMG, § 823 BGB) setze voraus, dass die Gesund­heits­schäden zumindest auch durch die Einnahme der Pille "Yasminelle" verursacht worden seien. Der Beweis dieser Ursächlichkeit, den die Klägerin führen müsse, sei nicht gelungen. Dem Gericht verblieben Zweifel, weil mit der Langstre­cken­flu­greise, die die Klägerin in zeitlicher Nähe zu den ersten Beschwerden unternommen hatte, eine alternative Ursache im Raum gestanden habe, die gleichermaßen mit dem Risiko einer Thrombose behaftet sei, wie die Einnahme des Arzneimittels "Yasminelle". Überdies könne auch die Venenanomaliein Form einer doppelten unteren Hohlvene, die der Klägerin angeboren sei, gerade in Verbindung mit der Flugreise zu den Thromben in beiden Lungenflügeln geführt haben und zwar unabhängig von der Einnahme der Pille.

Quelle: Landgericht Waldshut-Tiengen/ra-online

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