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Landgericht Ulm Urteil04.11.2009

Versi­che­rungs­schutz: Blockieren eines Autos durch Versperren der Fahrbahn mit anschließendem Raub ist nicht als Trickdiebstahl zu wertenHausrats­ver­si­cherung muss bei Straßenraub aus Fahrzeug zahlen

Wird ein Fahrzeug auf der Straße gestoppt, am Weiterfahren gehindert und der Fahrer ausgeraubt, unterliegt der Diebstahl dem Hausrats­ver­si­che­rungs­schutz und ist nicht als Trickdiebstahl zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Ulm hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war ein im Auto fahrendes Ehepaar durch ein vor ihnen fahrendes Motorrad zum Stoppen gezwungen. Daraufhin war der Sozius vom Motorrad abgestiegen und hatte mehrere Gegenstände aus dem Fahrzeug entwendet. Die Eheleute hatten den Schaden bei ihrer Hausratsversicherung gemeldet, die eine Regulierung abgelehnt hatte.

Versicherung muss Schaden ersetzen

Das Landgericht Ulm sah dies jedoch anders. Nach Meinung des Gerichts handelte es sich um einen durch die Versicherung gedeckten Raub, nicht um einen Trickdiebstahl. Das Blockieren des Autos durch Versperren der Fahrbahn mit dem Motorrad könne als Gewalt gewertet werden, durch die eine Wegnahme der Wertgegenstände erst ermöglicht worden sei. Die Versicherung müsse somit den Schaden ersetzen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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