Auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. hat das Landgericht Tübingen am 21.04.2009 im Wege eines Anerkenntnisurteils der Fitnessstudiokette easy Sports (im folgenden "XY") untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Nutzung eines Sportstudios zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen.
(2) (Sofern keine gesonderte Unterzeichnung erfolgt:) Ich bestätigte mit meiner Unterschrift, dass mir ein Vertragsexemplar mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Hausordnung ausgehändigt wurde.
(3) XY ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag jährlich um den Preissteigerungsindex anzupassen.
(4) (Sofern für die Laufzeit ein regelmäßiger Betrag individuell vereinbart wird:) Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigen XY ab deren Geltung zu einer entsprechenden Anpassung der Beiträge.
(5) Bei Verlust oder Beschädigung ist innerhalb von 4 Wochen ein neuer Ausweis-Chip entsprechend der Ausweispauschale zu beantragen.
(6) Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können von XY auf einen Rechtsnachfolger übertragen werden.
(7) XY übernimmt keinerlei Haftung für mitgebrachte Wertsachen, Schmuck, Geld sowie Kleidung.
(8) Bei Leihschlössern wird keine Haftung von Seiten XY übernommen.
(9) Die Eltern haften bei Zuwiderhandlung.
easy Sports Freizeitanlagen GmbH ist eine der großen Fitness-Studioketten. Sie betreibt jedoch nicht nur in ganz Deutschland Studios, sondern auch in Österreich und in der Schweiz. An die Mitglieder verschickte das Unternehmen in der Vergangenheit mehrfach Schreiben, in denen eine zusätzliche Abbuchung aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angekündigt wurde.
Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass die Klausel die Verbraucher benachteiligt. Zum einen gebe sie ihnen keine Möglichkeit, den Preissteigerungsindex anhand irgendeiner Grundlage auf dessen Richtigkeit zu überprüfen. Zum anderen bleibe völlig unklar, wann genau eine jährliche Anpassung erfolgen solle. Geschäftsbedingungen, die Verbraucher unangemessen benachteiligen, seien unwirksam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2009
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale BaWü, Landgericht Tübingen (pt)