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Dokument-Nr. 8716

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Landgericht Tübingen Urteil21.04.2009

Unzulässige Vertrags­klauseln: Verbrau­cher­zentrale klagt erfolgreich gegen easy SportsFitness-Studiokette darf Preise nicht erhöhen

Die Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg verklagte die Fitness-Studiokette easy Sports Freizeitanlagen GmbH wegen verbrau­che­run­freund­licher Klauseln vor dem Landgericht Tübingen. Dieses befand neun Klauseln für rechtswidrig und damit unwirksam. Eine davon sollte jährliche Steigerungen der Mitglieds­beiträge in Höhe eines Preiss­tei­ge­rungsindex ermöglichen. Das von der Verbrau­cher­zentrale erstrittene Urteil schützt die Mitglieder nun vor diesen unzulässigen Preiserhöhungen.

Auf Klage der Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg e. V. hat das Landgericht Tübingen am 21.04.2009 im Wege eines Anerkennt­ni­s­urteils der Fitness­stu­di­okette easy Sports (im folgenden "XY") untersagt, gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Nutzung eines Sportstudios zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

(1) Die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen habe ich zur Kenntnis genommen.

(2) (Sofern keine gesonderte Unterzeichnung erfolgt:) Ich bestätigte mit meiner Unterschrift, dass mir ein Vertrag­s­ex­emplar mit den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sowie der Hausordnung ausgehändigt wurde.

(3) XY ist berechtigt, den Mitglieds­beitrag jährlich um den Preissteigerungsindex anzupassen.

(4) (Sofern für die Laufzeit ein regelmäßiger Betrag individuell vereinbart wird:) Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechtigen XY ab deren Geltung zu einer entsprechenden Anpassung der Beiträge.

(5) Bei Verlust oder Beschädigung ist innerhalb von 4 Wochen ein neuer Ausweis-Chip entsprechend der Ausweis­pau­schale zu beantragen.

(6) Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können von XY auf einen Rechts­nach­folger übertragen werden.

(7) XY übernimmt keinerlei Haftung für mitgebrachte Wertsachen, Schmuck, Geld sowie Kleidung.

(8) Bei Leihschlössern wird keine Haftung von Seiten XY übernommen.

(9) Die Eltern haften bei Zuwiderhandlung.

Sachverhalt

easy Sports Freizeitanlagen GmbH ist eine der großen Fitness-Studioketten. Sie betreibt jedoch nicht nur in ganz Deutschland Studios, sondern auch in Österreich und in der Schweiz. An die Mitglieder verschickte das Unternehmen in der Vergangenheit mehrfach Schreiben, in denen eine zusätzliche Abbuchung aufgrund der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen angekündigt wurde.

Unangemessene Benachteiligung

Die Verbrau­cher­zentrale war der Ansicht, dass die Klausel die Verbraucher benachteiligt. Zum einen gebe sie ihnen keine Möglichkeit, den Preiss­tei­ge­rungsindex anhand irgendeiner Grundlage auf dessen Richtigkeit zu überprüfen. Zum anderen bleibe völlig unklar, wann genau eine jährliche Anpassung erfolgen solle. Geschäfts­be­din­gungen, die Verbraucher unangemessen benachteiligen, seien unwirksam.

easy Sports darf Klausel nicht mehr verwenden

Folge davon ist, dass sich easy Sports auf diese Klauseln nicht mehr berufen darf - das Unternehmen darf keine Abbuchungen mehr aufgrund des Preiss­tei­ge­rungsindex vornehmen.

Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale BaWü, Landgericht Tübingen (pt)

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