21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 10897

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Urteil03.02.2010Landgericht Trier4 O 241/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2010, 510Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2010, Seite: 510
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Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil14.01.2011, 10 U 239/10
ergänzende Informationen

Landgericht Trier Urteil03.02.2010

Totalschaden nach Wildunfall: Ausweichmanöver für einen Fuchs ist grob fahrlässigVersicherung muss nur 40 Prozent der Reparatursumme ersetzen

Ein Autofahrer, der einem Fuchs ausweicht, handelt grob fahrlässig. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Trier hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wich ein Autofahrer (Kläger) einem von links über die Straße laufenden Fuchs aus. Der Fahrer geriet dabei auf die Gegenfahrbahn und brachte sein Fahrzeug in einer Straßenböschung zum Stehen. Seine Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung wollte den entstandenen Schaden nicht vollständig übernehmen. Die Versicherung argumentierte, dass der Autofahrer keine Leistungen aus dem Versi­che­rungs­vertrag habe, da eine Wildberührung nicht bewiesen sei und auch kein Anspruch als so genannter Rettungs­kos­te­n­ersatz bestehe, da ein Fuchs als Kleintier nicht zu einem Ausweichen berechtige.

Versicherung: Ausweichen bei Kleintieren ist grob fahrlässig

Das Ausweichen bei kleinen Tieren wie einem Fuchs sei grob fahrlässig, ein Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch daher nicht gegeben. Der Autofahrer holte ein Gutachten eines KFZ-Sachver­ständigen, der einen Totalschaden des Fahrzeugs feststellte und den Fahrzeugschaden auf 6.990 € bezifferte. Diesen Betrag abzüglich der vereinbarten Selbst­be­tei­ligung, somit 6.840 €, begehrte der Kläger von der beklagten Versicherung.

Landgericht: Ausweichen war nicht erforderlich

Das Landgericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 2.646 € nebst Zinsen sowie 316,18 € vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger einem Fuchs zur Vermeidung einer Kollision ausgewichen sei. Dies sei jedoch nicht erforderlich gewesen, da für den Mittel­klas­sewagen des Klägers bei einem Überfahren des Fuchses lediglich Sachschäden in geringer Höhe zu befürchten gewesen seien, demgegenüber bei einem plötzlichen Ausweichen das - sich hier auch realisierte - Risiko eines Totalschadens bestehe.

Landgericht: Kläger irrte sich grob fahrlässig über die objektive Notwendigkeit des Ausweichens

Dennoch stehe dem Versi­che­rungs­nehmer nach § 90 VVG ein Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch zu, wenn sich bei ex-post-Betrachtung herausstelle, dass die Handlung zwar nicht geboten gewesen sei, der Versi­che­rungs­nehmer aber ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen habe, dies sei der Fall. Vorliegend habe der Kläger sich grob fahrlässig über die objektive Notwendigkeit des Ausweichens geirrt, was zu einer Leistungs­kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versi­che­rungs­nehmers, somit hier zu einer Kürzung um 60 % führe. Dem Kläger stehe daher unter Berück­sich­tigung der Selbst­be­tei­ligung von 150 € ein Anspruch in Höhe von 2.646 € sowie auf Erstattung dementsprechend angefallener vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten in Höhe von 316,18 € zu.

Quelle: ra-online, LG Trier (zt/pt)

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