Dokument-Nr. 18609
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- NJW-RR 2014, 34Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 34
Landgericht Trier Hinweisbeschluss30.04.2013
Mietwagen nach Verkehrsunfall: Keine Erstattung der Kosten für Winterbereifung des MietwagensKeine Erstattungspflicht aufgrund fehlender Pflicht zur Winterbereifung
Wer nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug anmietet, kann die zusätzlichen Kosten für eine Winterbereifung des Fahrzeugs grundsätzlich nicht erstattet verlangen. Denn eine Pflicht zur Winterbereifung gibt es nicht. Dies hat das Landgericht Trier entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein Unfallgeschädigter die Zusatzkosten für die Winterbereifung eines Mietwagens in Höhe von etwa 102 EUR ersetzt verlangen kann.
Kein Anspruch auf Erstattung der Zusatzkosten für Winterreifen
Das Landgericht Trier verneinte ein Anspruch auf Erstattung der Zusatzkosten für die Winterreifen. Denn diese Kosten seien nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass eine Pflicht zur Winterbereifung gemäß § 2 Abs. 3a StVO nicht besteht. Vielmehr genüge es, wenn Fahrzeuge mit Ganzjahresreifen oder Allwetterreifen ausgerüstet werden, solange die Reifen eine M+S Kennzeichnung aufweisen. Da aber nur eine den Witterungsverhältnissen angepasste Bereifung erforderlich sei, sei eine Winterbereifung nicht erforderlich. Somit bestehe auch keine Pflicht zur Erstattung der Kosten für Winterreifen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2014
Quelle: Landgericht Trier, ra-online (zt/NJW-RR 2014, 34/rb)
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