21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18511

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Urteil13.08.2013Landgericht Köln11 S 374/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 413Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 413
  • NZV 2014, 230Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 230
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Köln, Urteil18.07.2012, 261 C 78/12
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil13.08.2013

Mietwagenkosten aufgrund Verkehrsunfall: Mehrkosten für Winterbereifung sind erstat­tungsfähigErfor­der­lichkeit der Winter­bereifungs­kosten ergibt sich aus Pflicht zur Winterbereifung

Aufgrund der Pflicht zur Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterreifen bei Eis, Schnee und Matsch sind die dadurch entstandenen Mehrkosten im Rahmen der Anmietung eines Wagens voll erstat­tungsfähig. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bestand unter anderem Streit darüber, ob der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach Anmietung eines Ersatz­fahr­zeuges berechtigt ist, die Mehrkosten für die Winterbereifung ersetzt zu verlangen. Das Amtsgericht Köln verneinte dies. Nunmehr musste sich das Landgericht Köln mit der Frage beschäftigen.

Erstat­tungs­fä­higkeit der Winterbereifung

Nach Ansicht des Landgerichts Köln seien die Kosten für die Winterbereifung des Mietwagens voll erstat­tungsfähig gewesen. Denn es sei zu beachten gewesen, dass nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung die Winterbereifung bei Eis, Schnee und Matsch vorgeschrieben war. Verlangt nunmehr die Mietwagenfirma einen Aufschlag für die Winterbereifung, so seien diese Mehrkosten für den Geschädigten erforderlich. Der Aufschlag sei zudem gerechtfertigt. Denn Winterreifen gehören nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeugs.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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