23.11.2024
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Dokument-Nr. 26018

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Landgericht Stuttgart Urteil21.12.2017

Keine Aus­gleichs­entschädi­gung wegen Flugverspätung bei Ausfall aller Check-In-Schalter eines Terminals über mehrere StundenFlugge­sell­schaft kann sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände berufen

Kommt es zu einer Ankunfts­ver­spätung, weil sämtliche Check-In-Schalter eines Terminals am Startflughafen für mehrere Stunden ausfallen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (VO). Die Flugge­sell­schaft kann sich in einem solchen Fall auf außer­ge­wöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erreichten zwei Reisende im Mai 2016 ihren Zielflughafen Stuttgart mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden. Hintergrund dessen war, dass am Startflughafen in New York aufgrund von Problemen bei einem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen die Stromversorgung für die Primär- und Back-up-Systeme an den Check-In-Schaltern eines Terminals über einen Zeitraum von mehr als 13 Stunden ausfiel. Aufgrund dessen mussten sämtliche Bordkarten und Gepäck­ab­schnitte per Hand ausgefüllt werden, was zu erheblichen Verzögerungen führte. Die Maschine konnte daher nicht pünktlich starten, was wiederum eine verspätete Ankunft am Umstei­ge­flughafen London und zum Verpassen des Anschlussflugs nach Stuttgart führte. Die Reisenden mussten auf den nächsten Flug warten. Aufgrund der erheblichen Verspätung klagten die Reisenden auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Die Fluggesellschaft wies dies unter Berufung auf außer­ge­wöhnliche Umstände zurück.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Nürtingen wies die Klage ab, da sich seiner Auffassung nach die beklagte Flugge­sell­schaft auf außer­ge­wöhnliche Umstände habe berufen können. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein.

Landgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Diesen stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu. Denn die Beklagte habe sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO berufen können.

Ausfall aller Check-In-Schalter eines Terminals für mehrere Stunden stellt außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Zwar seien technische Defekte, wie der Ausfall eines einzelnen Computers beim Check-in, nach Ansicht des Landgerichts grundsätzlich Bestandteil der normalen Betrie­b­s­tä­tigkeit des Luftfahrt­un­ter­nehmens. Auch mit einem kurzzeitigen Ausfall aller primären Systeme müsse ein Luftfahrt­un­ter­nehmen im Rahmen seiner gewöhnlichen Flugabfertigung rechnen. Etwas anderes gelte aber, wenn nicht nur das primäre, sondern auch das back-up System ausfalle und dieser Komplettausfall der Computersysteme mehr als 13 Stunden andauere. Der mehrstündige Ausfall aller Computersysteme habe eine Situation geschaffen, die von der Beklagten nicht mehr beherrschbar gewesen sei und damit außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Betrie­b­s­tä­tigkeit eines Luftfahrt­un­ter­nehmens gelegen habe. Es habe eine seltene Ausnah­me­si­tuation vorgelegen, mit der im normalen Flugbetrieb nicht gerechnet werden müsse.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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