Dokument-Nr. 26018
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- RRa 2018, 81Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 81
- Amtsgericht Nürtingen, Urteil27.04.2017, 12 C 2028/16
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Landgericht Stuttgart Urteil21.12.2017
Keine Ausgleichsentschädigung wegen Flugverspätung bei Ausfall aller Check-In-Schalter eines Terminals über mehrere StundenFluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen
Kommt es zu einer Ankunftsverspätung, weil sämtliche Check-In-Schalter eines Terminals am Startflughafen für mehrere Stunden ausfallen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich in einem solchen Fall auf außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erreichten zwei Reisende im Mai 2016 ihren Zielflughafen Stuttgart mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden. Hintergrund dessen war, dass am Startflughafen in New York aufgrund von Problemen bei einem Telekommunikationsunternehmen die Stromversorgung für die Primär- und Back-up-Systeme an den Check-In-Schaltern eines Terminals über einen Zeitraum von mehr als 13 Stunden ausfiel. Aufgrund dessen mussten sämtliche Bordkarten und Gepäckabschnitte per Hand ausgefüllt werden, was zu erheblichen Verzögerungen führte. Die Maschine konnte daher nicht pünktlich starten, was wiederum eine verspätete Ankunft am Umsteigeflughafen London und zum Verpassen des Anschlussflugs nach Stuttgart führte. Die Reisenden mussten auf den nächsten Flug warten. Aufgrund der erheblichen Verspätung klagten die Reisenden auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Die Fluggesellschaft wies dies unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände zurück.
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Nürtingen wies die Klage ab, da sich seiner Auffassung nach die beklagte Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände habe berufen können. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein.
Landgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Diesen stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu. Denn die Beklagte habe sich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO berufen können.
Ausfall aller Check-In-Schalter eines Terminals für mehrere Stunden stellt außergewöhnlichen Umstand dar
Zwar seien technische Defekte, wie der Ausfall eines einzelnen Computers beim Check-in, nach Ansicht des Landgerichts grundsätzlich Bestandteil der normalen Betriebstätigkeit des Luftfahrtunternehmens. Auch mit einem kurzzeitigen Ausfall aller primären Systeme müsse ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen seiner gewöhnlichen Flugabfertigung rechnen. Etwas anderes gelte aber, wenn nicht nur das primäre, sondern auch das back-up System ausfalle und dieser Komplettausfall der Computersysteme mehr als 13 Stunden andauere. Der mehrstündige Ausfall aller Computersysteme habe eine Situation geschaffen, die von der Beklagten nicht mehr beherrschbar gewesen sei und damit außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Betriebstätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gelegen habe. Es habe eine seltene Ausnahmesituation vorgelegen, mit der im normalen Flugbetrieb nicht gerechnet werden müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2018
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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