21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 10174

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Urteil19.11.2008Landgericht Stuttgart4 S 255/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2009, 524Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 524
  • NZV 2009, 289Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2009, Seite: 289
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Stuttgart, Urteil02.10.2007, 9 C 1905/07
ergänzende Informationen

Landgericht Stuttgart Urteil19.11.2008

Fahrzeu­g­an­hänger sind bei Sturmgefahr speziell zu sichernSchaden­er­satz­pflicht bei Sturmschäden durch ungesichert abgestellten Kfz-Anhänger

Die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung haftet auch für Schäden, die durch einen bei ihr versicherten Kfz-Anhänger entstehen, wenn dieser durch einen Sturm gegen ein Auto gedrückt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegende Fall verklagte der Halter eines Fahrzeugs den Entleiher eines Anhängers und die Kfz- Haftpflicht­ver­si­cherung bei der der Anhänger versichert war. Der Entleiher hatte den Anhänger ausgeliehen und diesen auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Infolge des Sturms Kyrill stürzte der Anhänger auf das Fahrzeug des Klägers. Der Sturm, der angekündigt war, war dem Entleiher bekannt, weshalb er Heckstützen und Buchrat des Anhängers hochgestellt hatte.

Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung ist eintritts­pflichtig

Das Amtsgericht und das Landgericht Stuttgart meinten, dass die Versicherung den Schaden regulieren müsse. Nach §§ 3 PflVG, 823 BGB i. V. m. dem Haftpflicht­ver­si­che­rungs­vertrag des Anhängers und den darin vereinbarten AKB habe die Versicherung für den entstandenen Schaden einzutreten, weil ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht durch den Entleiher gegeben sei und der Schaden beim Dritten durch den Gebrauch des Anhängers entstanden sei.

Entleiher hat Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt

Der Entleiher habe die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht im Sinne des § 823 BGB verletzt, weil er lediglich die Heckstützen und das Buchrad hochgestellt habe, obwohl ein Sturm angekündigt worden war. Dies stellte daher keine ausreichende Absicherung dar.

Risikominderungspflicht

Infolge der ständigen Berich­t­er­stattung in den Medien sei hinlänglich und allgemein eine Gefahr von Stürmen bei der Bevölkerung bekannt, deren Risiko hauptsächlich darin bestehe, dass Gegenstände hochgehoben und gegen andere Gegenstände oder Häuser geschleudert würden. Dieses Risiko sei durch die Tätigkeiten des Entleihers nicht gemindert worden. Insofern habe der Entleiher seine Schadens­min­de­rungs­pflicht nicht vollständig ausgenutzt. Er hätte verschiedene Möglichkeiten gehabt. Er hätte den Anhänger mit einem Kfz verbinden können, was wenigstens etwas mehr Schutz gebracht hätte oder er hätte den Anhänger in einer Garage abstellen können.

Schaden beim Gebrach des Anhängers entstanden

Der Schaden sei auch beim Gebrauch des Anhängers entstanden. Dieser Begriff sei weit zu fassen. Zum Gebrauch eines Anhängers gehöre bei der gebotenen weiten Auslegung auch das Abstellen des Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum. Damit seien dann auch Verletzungen der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht umfasst, die im Zusammenhang mit dem Abstellen des Anhängers erfolgen.

Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (pt)

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