Dokument-Nr. 10174
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- NJW-RR 2009, 524Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 524
- NZV 2009, 289Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2009, Seite: 289
- Amtsgericht Stuttgart, Urteil02.10.2007, 9 C 1905/07
Landgericht Stuttgart Urteil19.11.2008
Fahrzeuganhänger sind bei Sturmgefahr speziell zu sichernSchadenersatzpflicht bei Sturmschäden durch ungesichert abgestellten Kfz-Anhänger
Die Kfz-Haftpflichtversicherung haftet auch für Schäden, die durch einen bei ihr versicherten Kfz-Anhänger entstehen, wenn dieser durch einen Sturm gegen ein Auto gedrückt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegende Fall verklagte der Halter eines Fahrzeugs den Entleiher eines Anhängers und die Kfz- Haftpflichtversicherung bei der der Anhänger versichert war. Der Entleiher hatte den Anhänger ausgeliehen und diesen auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Infolge des Sturms Kyrill stürzte der Anhänger auf das Fahrzeug des Klägers. Der Sturm, der angekündigt war, war dem Entleiher bekannt, weshalb er Heckstützen und Buchrat des Anhängers hochgestellt hatte.
Kfz-Haftpflichtversicherung ist eintrittspflichtig
Das Amtsgericht und das Landgericht Stuttgart meinten, dass die Versicherung den Schaden regulieren müsse. Nach §§ 3 PflVG, 823 BGB i. V. m. dem Haftpflichtversicherungsvertrag des Anhängers und den darin vereinbarten AKB habe die Versicherung für den entstandenen Schaden einzutreten, weil ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht durch den Entleiher gegeben sei und der Schaden beim Dritten durch den Gebrauch des Anhängers entstanden sei.
Entleiher hat Verkehrssicherungspflicht verletzt
Der Entleiher habe die Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 823 BGB verletzt, weil er lediglich die Heckstützen und das Buchrad hochgestellt habe, obwohl ein Sturm angekündigt worden war. Dies stellte daher keine ausreichende Absicherung dar.
Risikominderungspflicht
Infolge der ständigen Berichterstattung in den Medien sei hinlänglich und allgemein eine Gefahr von Stürmen bei der Bevölkerung bekannt, deren Risiko hauptsächlich darin bestehe, dass Gegenstände hochgehoben und gegen andere Gegenstände oder Häuser geschleudert würden. Dieses Risiko sei durch die Tätigkeiten des Entleihers nicht gemindert worden. Insofern habe der Entleiher seine Schadensminderungspflicht nicht vollständig ausgenutzt. Er hätte verschiedene Möglichkeiten gehabt. Er hätte den Anhänger mit einem Kfz verbinden können, was wenigstens etwas mehr Schutz gebracht hätte oder er hätte den Anhänger in einer Garage abstellen können.
Schaden beim Gebrach des Anhängers entstanden
Der Schaden sei auch beim Gebrauch des Anhängers entstanden. Dieser Begriff sei weit zu fassen. Zum Gebrauch eines Anhängers gehöre bei der gebotenen weiten Auslegung auch das Abstellen des Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum. Damit seien dann auch Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht umfasst, die im Zusammenhang mit dem Abstellen des Anhängers erfolgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (pt)
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