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Landgericht Stuttgart Urteil26.04.2011

Raten­zah­lungs­zu­schläge bei Lebens­ver­si­che­rungs­ver­trägen unwirksamLG Stuttgart rügt Verstoß gegen das Trans­pa­renzgebot

Unterlässt es ein Versicherer, einen konkreten Hinweis auf unterjährige Raten­zah­lungs­zu­schläge in Form von Prozentangaben oder festen Zuschlägen anzugeben, unterläuft er das Trans­pa­renzgebot mit der Folge, dass die entsprechende Klausel unwirksam ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verbrau­cher­zentrale Hamburg die Stuttgarter Lebensversicherung a.G., ein bundesweit tätiges Versi­che­rungs­un­ter­nehmen, auf Unterlassung von AGB-Klauseln bei Lebens­ver­si­che­rungen verklagt. Konkret ging es um die Verwendung von Klauseln hinsichtlich Zuschlägen bei unterjähriger Beitragszahlung.

Raten­zah­lungs­zu­schlag auch bei Vorgehen mit gebotener Sorgfalt für Verbraucher nicht erkennbar

Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Versicherer, die Verwendung der Klauseln im Geschäft mit Verbrauchern zu unterlassen. Die Klauseln verstießen nach Ansicht des Gerichts gegen das Trans­pa­renzgebot. Der Verbraucher könne selbst dann nicht den Raten­zah­lungs­zu­schlag erkennen, wenn er mit der gebotenen Sorgfalt vorgehe. Die sei an keiner Stelle des Vertragswerkes ersichtlich und auch ein Verweis auf andere, den Bedingungen beigefügte Informationen, fehle. Somit sei die Verwendung unzulässig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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